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BGBl. I Nr. 125/2004

kundgemacht 15.11.2004 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005
Bundesgesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 - StEG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 125/2004 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 5↗RIS↗

Gegenstand des Ersatzes

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Gegenstand und der Umfang des Ersatzes richten sich nach den Bestimmungen des ABGB. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Ersatzanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit umfasst auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Ein Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, unterliegt keiner bundesgesetzlich geregelten Abgabe.