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BGBl. I Nr. 126/2004

kundgemacht 16.11.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gentechnikgesetzes und des Lebensmittelgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 1460 § 0↗RIS↗
§ 56geändert
in Kraft 01.01.1995 – 16.11.2004 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 126/2004 § 56↗RIS↗
in Kraft 17.11.2004 – 30.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 126/2004 § 56↗RIS↗
Verordnungsermächtigung
§ 56.
Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Frauen kann nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Kultur unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Antragsverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Unterlagen gemäß § 55 Abs. 2 erlassen. Hiebei sind die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu stellenden Anforderungen und Methoden
1. für die Erfassung von Reinheit, Stabilität oder möglicher Toxizität des Erzeugnisses,
… 4 unveränderte Absätze
2. zum Nachweis, zur Identifikation und Charakterisierung von GVO im Erzeugnis,
3. für die Erfassung der Überlebensdauer und Überlebensbedingungen des im Erzeugnis enthaltenen GVO und
4. für die Erfassung des Transfers oder des Austausches von genetischem Material
festzulegen. In der Verordnung kann auch angeordnet werden, daß diese Unterlagen unter Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf elektronischen Datenträgern vorzulegen sind.
§ 56geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 2
in Kraft 17.11.2004 – 30.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 126/2004 § 56↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 126/2004 § 56↗RIS↗
Verordnungsermächtigung
§ 56.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann hat, soweit dies im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Antragsverfahrens und zur Beurteilung der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Antragsverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Unterlagen gemäß § 55 Abs. 2 erlassen. Hiebei sind die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu stellenden Anforderungen und Methoden Wissenschaft und Kultur unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf GVO Bezug nehmende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Anhänge II, III und IV zur Richtlinie 2001/18/EG, durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. für die Erfassung von Reinheit, Stabilität oder möglicher Toxizität des Erzeugnisses, Inhalt, Umfang und Form der Unterlagen gemäß § 55 Abs. 2 und
2. zum Nachweis, zur Identifikation die bei der Erstellung dieser Unterlagen anzuwendenden Grundsätze und Charakterisierung von GVO im Erzeugnis, Methoden
3. für die Erfassung der Überlebensdauer und Überlebensbedingungen des im Erzeugnis enthaltenen GVO und festzulegen. In der Verordnung kann auch angeordnet werden, dass diese Unterlagen unter Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf elektronischen Datenträgern vorzulegen sind.“
4. (2) für die Erfassung des Transfers oder des Austausches von genetischem Material Durch Verordnung gemäß Abs. 1 erster Halbsatz können unter Bedachtnahme auf einen Beschluss gemäß Art. 16 der Richtlinie 2001/18/EG, für bestimmte Arten von Erzeugnissen in Abweichung der Anforderungen gemäß § 55 Abs. 2 nähere Bestimmungen über die Kriterien und die Antragsunterlagen für das In-Verkehr-Bringen dieser Erzeugnisse festgelegt werden, wenn mit der Freisetzung und dem In-Verkehr-Bringen vergleichbarer GVO genügend Erfahrungen vorliegen und dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht zu erwarten sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen auch ermächtigt, einen entsprechenden Antrag gemäß Art. 16 der Richtlinie 2001/18/EG zu stellen.
festzulegen. In der Verordnung kann auch angeordnet werden, daß diese Unterlagen unter Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Programme auf elektronischen Datenträgern vorzulegen sind.