BGBl. I Nr. 126/2004
Änderungen durch diese Kundmachung
Änderung der Genehmigung
Paragraph 58 e,
Erhält die Behörde nach Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 58 a, oder nach einer Erneuerung der Genehmigung gemäß Paragraph 58 d, neue Informationen über Umstände, denen zufolge das zum In-Verkehr-Bringen genehmigte Erzeugnis die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) gefährden könnte, so leitet sie innerhalb von 60 Tagen diese Informationen samt allfälligen begründeten Vorschlägen für eine Änderung oder eine Aufhebung der Genehmigung an die Europäische Kommission zwecks Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 20, Absatz 3, der Richtlinie 2001/18/EG weiter. Gemäß den Ergebnissen dieses Verfahrens hat die Behörde die Bedingungen der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung zu ändern oder die Genehmigung oder die Erneuerung der Genehmigung aufzuheben.