Anmerkung, Absatz 2, betrifft andere Rechtsvorschrift)
BGBl. I Nr. 128/2004
Zivilverfahrens-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel römisch sechzehn
In-Kraft-Treten und Vollziehung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, zu den Paragraphen eins und 45, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- Absatz 3,Artikel römisch zwei, Ziffer 3 bis 8 und 11 (Paragraphen 64, 64 a, 64 b, 68, 70, 71, 72 und 224 ZPO) sowie Artikel römisch sechs, Ziffer 3, (Paragraph 45, RAO) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Der Inhalt der gewährten Begünstigungen richtet sich –
mit Ausnahme des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO – ab diesem Zeitpunkt auch dann nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes, wenn die Verfahrenshilfe schon vor dem In-Kraft-Treten bewilligt wurde. Die in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO genannte Begünstigung muss in einem solchen Fall ergänzend beantragt werden. Paragraph 72, ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt.
- Absatz 4,Artikel römisch sechs, Ziffer eins, (Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, RAO) tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist nur auf Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden.
Anmerkung, Absatz 5, betrifft andere Rechtsvorschrift)
- Absatz 6,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.