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BGBl. I Nr. 128/2004

kundgemacht 18.11.2004 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Bundesgesetz zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 128/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 26 § 0↗RIS↗
§ 42geändertAbs 1 Z 2a
in Kraft 01.01.2004 – 18.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 31/2003 · danach: BGBl. I Nr. 128/2004 § 42↗RIS↗
in Kraft 19.11.2004 – 31.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 128/2004 · danach: BGBl. I Nr. 68/2005 § 42↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§. 42.
(1) Die Aufschiebung (Hemmung) der Execution kann auf Antrag angeordnet werden:
1. wenn eine Klage auf Ungiltig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im §. 1 angeführten, einer bewilligten Execution zugrunde liegenden Executionstitels erhoben wird;
2. wenn in Bezug auf einen der im §. 1 angeführten Executionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (§. 1 Z 16) im Klagewege beantragt wird;
2a. wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 3 4 ZPO) erhoben worden ist;
3. wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder § 40 die Einstellung der Exekution beantragt wird;
… 6 unveränderte Absätze
4. wenn die Execution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist;
5. wenn eine der in den §§. 35, 36 und 37 erwähnten Klagen erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Execution geklagt wird (§. 39 Z 5) oder wenn gemäß §. 35 Absatz 2, Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der im §. 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel ausgegangen ist;
6. wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§. 813 a. b. G. B.) bewilligt wird;
7. wenn der die Execution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels Recurs angefochten wird;
8. wenn gegen einen Vorgang des Executionsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Betheiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (§. 68);
9. wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird.
(2) Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des § 7 Absatz 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
… 3 unveränderte Absätze
Ungültigerklärung, Ungiltigerklärung, Exekutionstitel,
Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, ABGB, JGS Nr. 946/1811,
Rekurs, Exekutionsvollzug, Beteiligter