Absatz eins,Die Paragraphen 27 b bis 27 i regeln bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können. Sie gelten für Verträge über die dauernde oder auch nur vorübergehende Unterkunft, Betreuung und Pflege in solchen Einrichtungen (Heimverträge). Auf Verträge über die Übernahme der Pflege und Erziehung von Minderjährigen in Heimen oder anderen Einrichtungen sowie auf Verträge über die Aufnahme, Pflege und Betreuung von Pfleglingen in Krankenanstalten und stationären Einrichtungen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden.
BGBl. I Nr. 12/2004
Heimvertragsgesetz – HVerG
Bundesgesetz, mit dem im Konsumentenschutzgesetz Bestimmungen über den Heimvertrag eingeführt werden (Heimvertragsgesetz – HVerG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27bneu
Verträge zwischen Heimträgern und -bewohnern
Paragraph 27 b,
- Absatz 2,Heimverträge im Sinn des Absatz eins, unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach Paragraph 33, Tarifpost 5 des Gebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung.