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BGBl. I Nr. 134/2004

kundgemacht 09.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 111 § 0↗RIS↗
§ 15ageändertÜberschrift (entfallen), Text; Abs 2 bis Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.2003 – 30.06.2004 · idF BGBl. I Nr. 86/2001 · danach: BGBl. I Nr. 134/2004 § 15a↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 134/2004 § 15a↗RIS↗
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 15a.
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der dem Beamten gebührte Bemessung einer Witwen- oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches Witwerpension oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.
(5) Läßt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des § 15 Abs. 2 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuß nicht ermitteln, so gelten 125% der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.