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BGBl. I Nr. 134/2004

kundgemacht 09.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 111 § 0↗RIS↗
§ 91geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2004 – 30.06.2004 · idF BGBl. I Nr. 130/2003 · danach: BGBl. I Nr. 134/2004 § 91↗RIS↗
in Kraft 01.07.2004 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 134/2004 · danach: BGBl. I Nr. 142/2004 § 91↗RIS↗
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997
§ 91.
(1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560” in § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen: (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2004)
Jahr                Zahl
---------------------------
2000                364
2001                378
2002                392
2003                406
2004                420
2005                434
2006                448
2007                462
2008                476
2009                490
2010                504
2011                518
2012                532
2013                546
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen "480" in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
… 52 unveränderte Absätze
Jahr              Zahl
_________________________________
2004                24
2005                36
2006                48
2007                60
2008                72
2009                84
2010                96
2011                110
2012                126
2013                144
2014                164
2015                186
2016                208
2017                230
2018                252
2019                274
2020                296
2021                319
2022                342
2023                365
2024                388
2025                411
2026                434
2027                457
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(5) Der Beitrag gemäß § 13a Abs. 2 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,17%,
2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,04%,
3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,92%,
4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,79%,
5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,66%,
6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,53%,
7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,41%,
8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,28%,
9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,15%,
10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,02%,
11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,89%,
12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,77%,
13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,64%,
14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,51%.
15. die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,38%,
16. die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,26%,
17. die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,13%.
(6) Von ab dem 1. Jänner 2020 gebührenden Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die die §§ 92 bis 94 nicht anzuwenden sind, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
(7) Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die frühestens mit Ablauf des 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 in der am 1. Jänner 1998 geltenden Fassung angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs) genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.
(8) Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 7 die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des § 83a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.
(9) Ist gemäß Abs. 7 ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 83a Abs. 2 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.
(10) § 25a ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.
(11) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.
(12) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages nach § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.