BGBl. I Nr. 136/2004
Budgetbegleitgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesforstegesetz 1996, das Pensionsgesetz 1965, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundespflegegeldgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert sowie Regelungen über die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. getroffen werden (Budgetbegleitgesetz 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43geändertAbs 3
… 10 unveränderte Absätze
Richtlinien
§ 43.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus solchen Projekten. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
2. Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
3. Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
4. Verfahren
a) Anbote (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
b) Berichtslegung (Kontrollrechte)
c) Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
5. Gerichtsstand.
(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
(3) § 13 Abs. 7 6 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 43geändertAbs 1
Richtlinien
§ 43.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus solchen Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
… 9 unveränderte Absätze
2. Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
3. Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
4. Verfahren
a) Anbote (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
b) Berichtslegung (Kontrollrechte)
c) Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
5. Gerichtsstand.
(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.