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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentverträge-Einführungsgesetz (PatV-EG) 1163 § 0↗RIS↗
§ 15geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.07.1998 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 175/1998 · danach: BGBl. I Nr. 149/2004 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 § 15↗RIS↗
Anmeldungen auf Grund des PCT
Anmeldeamt
§ 15.
(1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz ( Wohnort oderSitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG oder dem GMG beansprucht werden.
(2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169 PatG).