Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentverträge-Einführungsgesetz (PatV-EG) 1163 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.08.1984 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 234/1984 · danach: BGBl. I Nr. 149/2004 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 § 17↗RIS↗
Ausgewähltes Amt
§ 17.
(1) Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Art. 31 Abs. 4 lit. a PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Österreichische Patentamt ausgewähltes Amt (Art. 2 lit. xiv PCT), und es finden Abs. 2 und 3 bis 4 Anwendung.
(2) Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen, so ist für die im § 16 Abs. 2 genannten Handlungen die Frist gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. a PCT maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die Begünstigung des Art. 37 Abs. 4 lit. b PCT in Anspruch nehmen will.
(3) Prüfungsberichte, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt abgefasst sind, sind gemäß Art. 36 Abs. 2 PCT ins Deutsche in die englische Sprache zu übersetzen.
(4) § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.