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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 24↗RIS↗

Erneuerungsgebühren

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt
    1. Ziffer eins
      für eine Marke
      500 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      für eine Verbandsmarke
      2 000 Euro.
       
  2. Absatz 2,Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.