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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 01.07.2005 – 13.11.2007 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 81/2007 § 26↗RIS↗

11. Abschnitt
Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

Antragsgebühr

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr in Höhe von 580 Euro zu zahlen.
  2. Absatz 2,Von der im Absatz eins, festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.