Absatz eins,Für europäische Patente sind für die an das im Artikel 86, Absatz 4, des EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.
BGBl. I Nr. 149/2004
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren
Paragraph 9,
- Absatz 2,Die Höhe der gemäß Absatz eins, an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach Paragraph 6, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass für das dritte bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das dritte bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.
- Absatz 3,Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
- Absatz 4,Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.
- Absatz 5,Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.