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BGBl. I Nr. 151/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 2 § 0↗RIS↗
§ 365fgeändertAbs 3
in Kraft 01.07.1996 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 10/1997 · danach: BGBl. I Nr. 151/2004 § 365f↗RIS↗
in Kraft 01.07.2005 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 151/2004 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 365f↗RIS↗
Übermittlung und Abfrage von Daten
§ 365f.
(1) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Wirtschaftskammer Österreich die in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern der gewerblichen Wirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Die Übermittlung von in die Gewerberegister einzutragenden Daten zwischen den Gewerbebehörden untereinander ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(3) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Bundespolizeidirektionen zum Zweck der Wahrnehmung der ihren Sicherheitswachen ihrer Bundespolizei gemäß § 336 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben unverzüglich mitzuteilen:
1. bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung den Familiennamen und den Vornamen des Gewerbetreibenden, die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten;
… 3 unveränderte Absätze
2. Änderungen in den Gewerberegistern, die bei Daten gemäß Z 1 eintreten.
(4) Trifft die Gewerbebehörde auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften eine Verständigungspflicht über in das Gewerberegister einzutragende Daten, so kommt die Gewerbebehörde der Verständigungspflicht auch durch die automationsunterstützte Übermittlung der betreffenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister nach. Bei automationsunterstützter Übermittlung der Daten tritt an die Stelle des zu verständigenden Arbeitsinspektorates das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Gewerbebehörde hat die betreffenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister automationsunterstützt zu übermitteln, sofern der Empfänger technisch zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten in der Lage ist.
(5) Die Gewerbebehörden, die Wirtschaftskammer Österreich und die Empfänger von gemäß Abs. 4 zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt. Ebenso sind die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt. Weiters ist die Bundesarbeitskammer nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zur Abfrage der in die Gewerberegister einzutragenden Daten aus dem zentralen Gewerberegister mittels automationsunterstützter Datenübermittlung ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.