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BGBl. I Nr. 152/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Sozialbetrugsgesetz-SozBeG
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Konkursordnung zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden (Sozialbetrugsgesetz-SozBeG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 53 § 0↗RIS↗
§ 153dneu
in Kraft 01.03.2005 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 152/2004 · danach: BGBl. I Nr. 109/2007 § 153d↗RIS↗

Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und

Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Paragraph 153 d, (1) Wer als Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger oder Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betrügerisch vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Betrügerisch handelt, wer schon die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden Beiträge oder Zuschläge zu leisten.

  1. Absatz 2,Wer Beiträge oder Zuschläge in einem 50 000 Euro übersteigenden Ausmaß vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Nach Absatz eins und 2 ist gleich einem Dienstgeber zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (Paragraph 309,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, oder zwar ohne Einverständnis mit dem Dienstgeber, aber als dessen leitender Angestellter (Paragraph 309,) begeht.