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BGBl. I Nr. 152/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Sozialbetrugsgesetz-SozBeG
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Konkursordnung zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden (Sozialbetrugsgesetz-SozBeG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 221 § 0↗RIS↗
§ 41geändertAbs 2 (aufgehoben), Z 1 bis Z 5 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 4 Z 2, Z 3 (neu); Abs 5; Abs 6 (neu)
in Kraft 01.07.2002 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 100/2002 · danach: BGBl. I Nr. 152/2004 § 41↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 152/2004 · danach: BGBl. I Nr. 31/2007 § 41↗RIS↗
Form der Meldungen
§ 41.
(1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen:
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2004)
1. die Dienstgeberkontonummer;
2. Familienname, Vorname(n) und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten;
3. Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme;
4. die Art der Versicherung;
5. Tag des Beginns der Beitragszahlung nach dem BMVG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.
Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden.
(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben
1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,
a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;
b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.;
3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch die telefonische Meldung vorzusehen.
(5) Zwei Abschriften der bestätigten vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.
(6) Die Meldung nach § 35 Abs. 4 lit. c wird bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des § 3 Abs. 3 DLSG erfüllt.
Anmerkung
Die Novelle BGBl. I Nr. 45/2005 wurde berücksichtigt.
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