BGBl. I Nr. 153/2004
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G-Novelle 2004)
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (UVP-G-Novelle 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41geändert
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 41.
Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 6 7 und § 24h Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.