BGBl. I Nr. 156/2004
Finanzausgleichsgesetz 2005 – FAG 2005 und Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten und des Tabaksteuergesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2005 – FAG 2005) und das Zweckzuschussgesetz 2001, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 447fgeändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 3, Z 3 lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu), Z 4 (neu); Abs 4; Abs 5; Abs 4a (neu); Abs 5 Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 6 bis Abs 9; Abs 10, Schlussteil (entfallen); Abs 11 Schlussteil; Abs 12, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 14; Abs 15; Abs 16 (neu); Abs 17 (neu)
Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds
§ 447f.
(1) Die Träger der Sozialversicherung leisten an die Länder (Landesfonds) Landesgesundheitsfonds für die Jahre 2001 2005 bis 2004 2008 einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach § 148 Z 3. Der Pauschalbeitrag für das Jahr 2001 2005 errechnet sich aus dem endgültigen Pauschalbeitrag des Jahres 2000 2004 auf Grund des § 447f Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 2004 geltenden Fassung, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2001 gegenüber dem Jahr 2000 gestiegen sind. Die Pauschalbeiträge für die Jahre 2002, 2003 und 2004 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbeitrag des Vorjahres, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004 gestiegen sind. Die Pauschalbeiträge für die Jahre 2006, 2007 und 2008 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbeitrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag für Angehörige und aus den Krankenversicherungsbeiträgen von Zusatzpensionsleistungen sowie Einnahmen aus dem Behandlungsbeitrag-Ambulanz sind bei der Berechnung der Steigerungssätze für die Jahre 2001 bis 2004 nicht zu berücksichtigen.
– der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004 und
– der Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005 auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004
sind bei der Berechnung der Steigerungssätze für die Jahre 2005 bis 2008 nicht zu berücksichtigen.
(2) Für das Jahr 2001 ist der Pauschalbeitrag nach Abs. 1 vorläufig in der Höhe von 41 200 Millionen Schilling zu überweisen. Der vorläufige Pauschalbeitrag für das Jahr 2002 ist bis zum 31. Dezember 2001 aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das Jahr 2000 auf Grund des § 447f Abs. Für das Jahr 2005 ist der Pauschalbeitrag nach Abs. 1 vorläufig auf Basis des endgültigen Pauschalbeitrages 2003 zuzüglich der Erhöhungen gemäß den vorläufigen Hundertsätzen der Jahre 2004 und 2005 zu berechnen (wobei die Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind) und zu überweisen. Der vorläufige Pauschalbeitrag für das Jahr 2006 ist bis zum 31. Dezember 2005 aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das Jahr 2004 auf Grund des § 447f Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 2004 geltenden Fassung, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen der Jahre 2001 2005 und 2002 2006, zu errechnen. Die vorläufigen Pauschalbeiträge für die Jahre 2003 2007 und 2004 2008 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen der Folgejahre, zu errechnen. Die vorläufigen Prozentsätze sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr. Die endgültige Abrechnung des Pauschalbeitrages nach Abs. 3 Z 1 und 2 hat bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen, wobei Abrechnungsreste unverzüglich zu überweisen sind.
(3) Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung überweist an die Landesgesundheitsfonds der Länder (Landesfonds)
1. 70% des Pauschalbeitrages nach Abs. 1 in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatszwanzigsten, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres, und;
2. 30% des Pauschalbeitrages nach Abs. 1 in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres.;
a) 15 Mio. Euro aus der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes und
b) 60 Mio. Euro aus den Beitragseinnahmen auf Grund der Erhöhung der Krankenversicherungsbeitragssätze um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005
in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatszwanzigsten, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres nach Maßgabe der Abs. 4, 4a, 16 und 17;
4. die Mittel nach § 447a Abs. 8 Z 1 nach Maßgabe des Einlangens und nach Maßgabe der Abs. 5, 16 und 17.
(4) Bei der endgültigen Abrechnung des Pauschalbeitrages sind Die Mittel für die tatsächlich eingehobenen Beiträge des zusätzlich zum Spitalskostenbeitrag Überweisungen nach § 27a KAG einzuhebenden Betrages im Ausmaß von jeweils 1,45 € gegenzuverrechnen Abs. 3 Z 1 und 2 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Schlüssel zu verteilen:
Burgenland
… 16 unveränderte Absätze
2,426210014%
Kärnten
7,425630646%
Niederösterreich
14,377317701%
Oberösterreich
17,448140331%
Salzburg
6,441599507%
Steiermark
14,549590044%
Tirol
7,696467182%
Vorarlberg
4,114811946%
Wien
25,520232629%.
(4a) Die nach den Vorwegabzügen nach Abs. 16 verbleibenden Beträge nach Abs. 3 Z 3 sind rechnerisch um die Hälfte der bundesweiten Einnahmen an Beiträgen nach § 27a Abs. 3 KAKuG zu erhöhen und auf die Landesgesundheitsfonds nach dem im Abs. 4 genannten Schlüssel zu verteilen. Die so errechneten Ansprüche der Landesgesundheitsfonds sind um die Hälfte ihrer jeweiligen Einnahmen an Beiträgen nach § 27a Abs. 3 KAKuG zu verringern.
(5) Die nach den Vorwegabzügen nach Abs. 16 verbleibenden Beträge für die Überweisungen nach Abs. 3 Z 4 sind rechnerisch um die Hälfte der bundesweiten Einnahmen an Beiträgen nach § 27a Abs. 3 KAKuG zu erhöhen und auf die Landesgesundheitsfonds je zur Hälfte wie folgt zu verteilen:
1. nach der Volkszahl entsprechend der aufgrund der Volkszählung 2001 errechneten und auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundeten Prozentsätze und
2. entsprechend dem Verhältnis der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dem Hauptverband und den Landesgesundheitsfonds bekannt zu gebenden endgültigen LKF relevanten Kernpunkte des Jahres 2003.
Abs. 4a letzter Satz ist anzuwenden.
(6) Die Träger der Krankenversicherung leisten an den Bund (Strukturfonds) die Bundesgesundheitsagentur für die Jahre 2001 2005 bis 2004 2008 einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 83 573 759,29 € Euro. Dieser Pauschalbeitrag ist in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 25. März, 25. Juni, 25. September und 25. Dezember zu überweisen.
(7) Ausgenommen im ambulanten Bereich hat der (die) Versicherte bei Anstaltspflege eines Angehörigen nach diesem Bundesgesetz und nach dem BSVG und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem BSVG an das Land (Landesfonds) den Landesgesundheitsfonds einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Verpflegstag 10% der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Prozentsatz für das Jahr 1997 nach § 28 KAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995. Diese Beträge sind jährlich anzupassen, wobei die Prozentsätze nach Abs. 1 zweiter und dritter Satz anzuwenden sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Die angepassten Beträge sind auf volle 10 Cent zu runden. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen:
1. sobald die Zeiten der Anstaltspflege in einem Kalenderjahr die Dauer von vier Wochen übersteigen,
2. für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,
3. für Leistungen nach § 120 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und nach § 76 Abs. 2 BSVG (Organspenden) sowie nach § 80 Abs. 3 lit. b, d und g BSVG.
(8) Mit den Pauschalbeiträgen der Träger der Sozialversicherung nach Abs. 1, den Überweisungen nach Abs. 3 Z 3 und 4 und den Beiträgen der Versicherten nach Abs. 7 an die Länder (Landesfonds) Landesgesundheitsfonds sind alle Leistungen der im § 148 genannten Krankenanstalten insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe des § 148 Z 3 zur Gänze abgegolten.
(9) Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichfonds Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die Überweisungen der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach § 447a zu überweisen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für soziale Sicherheit Gesundheit und Generationen Frauen vorzulegen.
(10) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 1 unter Berücksichtigung des Abs. 4 werden durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel aufgebracht:
Wiener Gebietskrankenkasse
… 32 unveränderte Absätze
17,44201%,
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
11,65468%,
Burgenländische Gebietskrankenkasse
1,94019%,
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
15,08098%,
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
10,25023%,
Kärntner Gebietskrankenkasse
5,42866%,
Salzburger Gebietskrankenkasse
4,71656%,
Tiroler Gebietskrankenkasse
5,63745%,
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
3,66966%,
Betriebskrankenkasse Austria Tabak
0,09170%,
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
0,31496%,
Betriebskrankenkasse Semperit
0,17647%,
Betriebskrankenkasse Neusiedler
0,03778%,
Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz
0,23028%,
Betriebskrankenkasse Zeltweg
0,06885%,
Betriebskrankenkasse Kindberg
0,05414%,
Betriebskrankenkasse Kapfenberg
0,20124%,
(als Träger der Krankenversicherung)
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
… 20 unveränderte Absätze
(als Träger der Krankenversicherung)
7,70689%,
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
(als Träger der Krankenversicherung)
5,22166%,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(als Träger der Krankenversicherung)
4,58485%,
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
(als Träger der Unfallversicherung)
0,01253%,
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
(als Träger der Unfallversicherung)
0,00686%,
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
0,00275%,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(als Träger der Unfallversicherung)
0,16929%,
Pensionsversicherungsanstalt
0,09091%,
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues für Eisenbahnen und Bergbau
(als Träger der Pensionsversicherung)
… 3 unveränderte Absätze
0,00481%,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(als Träger der Pensionsversicherung)
0,00279%.
(11) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 2 werden aufgebracht
1. durch den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (§ 51b dieses Bundesgesetzes, § 27a GSVG, § 24a BSVG, § 20a B-KUVG);
2. soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (§ 31 Abs. 1) nach folgendem Schlüssel:
Wiener Gebietskrankenkasse
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
Burgenländische Gebietskrankenkasse
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
Kärntner Gebietskrankenkasse
Salzburger Gebietskrankenkasse
Tiroler Gebietskrankenkasse
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Betriebskrankenkasse Austria Tabak
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
Betriebskrankenkasse Semperit
Betriebskrankenkasse Neusiedler
Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz
Betriebskrankenkasse Zeltweg
Betriebskrankenkasse Kindberg
Betriebskrankenkasse Kapfenberg
(als Träger der Krankenversicherung)
Versicherungsanstalt der österreichischen für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung B
(als Träger der Krankenversicherung)
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
(als Träger der Krankenversicherung)
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
(als Träger der Krankenversicherung)
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(als Träger der Krankenversicherung)
Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2001 2005, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 1999 2003, in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge nach Z 1 sind außer Betracht zu lassen. Abs. 10 letzter Satz ist anzuwenden.
(12) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 6 werden aufgebracht durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger nach einem Schlüssel, der sich aus den Gesamtüberweisungen nach Abs. 3 Z 1 und 2 anteilsmäßig für jeden einzelnen Krankenversicherungsträger errechnet. Die Prozentsätze des Schlüssels sind auf fünf Dezimalstellen zu runden. Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Trägerkonferenz festzulegen, wobei für die Jahre 2005 und 2006 die endgültigen Gesamtbeiträge zur Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2003 bzw. 2004 zu Grunde zu legen sind.
(13) Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, dass die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor den Überweisungsterminen nach den Abs. 3 und 6 bereits eingetroffen sind.
(14) Die Sozialversicherungsträger leisten an den Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz für die Jahre 2002 2005 bis 2004 2008 jährlich einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach § 149 Abs. 3. Die Höhe des Pauschalbeitrages richtet sich nach § 149 Abs. 3 und 3a. Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen durch die Sozialversicherungsträger sowie deren Fälligkeitstermine sind zwischen dem Hauptverband und dem Fonds vertraglich zu vereinbaren.
(15) Der Verwaltungsrat Die Trägerkonferenz hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des § 31 Abs. 6 zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen nach § 149 Abs. 3 im Jahr 1999 von den einzelnen Sozialversicherungsträgern vorläufig aufzubringen sind. Ferner sind mit diesem Beschluss des Verwaltungsrates der Trägerkonferenz die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen. Die endgültige Berechnung der auf die einzelnen Sozialversicherungsträger entfallenden Überweisungsbeträge hat unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach § 149 Abs. 3 im jeweiligen Jahr, erstmals für das Jahr 2002, bis zum 31 30. Juli November des Folgejahres zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge sind zwischen den Sozialversicherungsträgern unverzüglich auszugleichen.
(16) Aus den Mitteln gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 erhalten die Landesgesundheitsfonds der Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Tirol Vorweganteile jährlich in folgender Höhe in Millionen Euro:
(17) Der Höhe der gemäß Abs. 4a und 5 zu berücksichtigenden Einnahmen an Beiträgen nach § 27a Abs. 3 KAKuG sind zunächst auf Basis der Daten früherer Jahre vom Hauptverband geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Die Landesgesundheitsfonds haben dem Hauptverband bis spätestens 31. März, erstmals bis 31. März 2006, die Höhe der Einnahmen des Vorjahres an diesen Beiträgen bekannt zu geben. Der Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die endgültige Abrechnung der Mittel vorbehaltlich des fristgerechten Vorliegens der Mitteilungen aller Landesgesundheitsfonds bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres durchzuführen und die Differenzen bei den jeweils nächsten Fälligkeiten auszuzahlen bzw. einzubehalten.