BGBl. I Nr. 159/2004
Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18eneu
Fliegendes Personal
Paragraph 18 e, Für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen sind die Abschnitte 2 und 3 sowie die Paragraphen 12 a, Absatz 4 bis 6, 20 a und 20 b nicht anzuwenden. Für diese Arbeitnehmer richten sich die höchstzulässigen Arbeitszeiten und die täglichen Mindestruhezeiten nach den auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) – AOCV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, durch Bescheid genehmigten Flugbetriebsvorschriften.