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BGBl. I Nr. 15/2004

kundgemacht 01.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) 116 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.03.1997 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 762/1996 · danach: BGBl. I Nr. 15/2004 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 15/2004 · danach: BGBl. I Nr. 112/2007 § 9↗RIS↗
Anwendung der Strafprozeßordnung
§ 9.
(1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, ist die Strafprozeßordnung 1975 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 46 bis 50, 100 und 381 bis 392 sowie § 393 Abs. 3 letzter Satz der Strafprozeßordnung 1975 nicht, § 45 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äußerung des Untersuchungsrichters Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 2 1) tritt.
(3) Von der Verfolgung einer strafbaren Handlung kann der Staatsanwalt absehen, wenn sich die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf § 65 Abs. 1 Z. 2 des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann der Staatsanwalt von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung absehen, wenn anzunehmen ist, daß das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende Maßnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.