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BGBl. I Nr. 161/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Nationalbankgesetz 1984 an die IAS -Verordnung angepasst und die Modernisierungs- sowie die Schwellenwertrichtlinie umgesetzt und das Firmenbuchgesetz, das Aktiengesetz sowie das GmbH-Gesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Firmenbuchgesetz (FBG) 18 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 161/2004 § 20↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 161/2004 § 20↗RIS↗
Entscheidung des Gerichts
§ 20.
(1) Der Beschluß Beschluss des Gerichts über die Eintragung hat auch deren Wortlaut zu enthalten. Eine Begründung kann auch dann unterbleiben, wenn keine der nach § 18 zu verständigenden Personen der Eintragung Einwendungen entgegengesetzt hat. Der Beschluss ist sofort zu vollziehen, außer es wird im Beschluss der Vollzug erst nach Rechtskraft ausdrücklich angeordnet.
(2) Der Beschluß des Rechtsmittelgerichts, mit dem eine Eintragung rechtskräftig geändert oder aufgehoben wird, ist vom Gericht erster Instanz zu vollziehen.