Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 161/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Nationalbankgesetz 1984 an die IAS -Verordnung angepasst und die Modernisierungs- sowie die Schwellenwertrichtlinie umgesetzt und das Firmenbuchgesetz, das Aktiengesetz sowie das GmbH-Gesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Firmenbuchgesetz (FBG) 18 § 0↗RIS↗
§ 3geändertZ 4a (neu), Z 14a (neu)
in Kraft 01.07.1993 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 458/1993 · danach: BGBl. I Nr. 161/2004 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 26.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 161/2004 · danach: BGBl. I Nr. 103/2006 § 3↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Allgemeine Eintragungen
§ 3.
Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:
1. die Firmenbuchnummer;
2. die Firma;
3. die Rechtsform;
4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;
4a. der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist;
5. eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;
… 8 unveränderte Absätze
6. Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;
7. der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
8. Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
9. bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
10. Vereinbarungen nach den §§ 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 HGB;
11. die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
12. bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
13. die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;
14. die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;
14a. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO;
15. Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen;
16. sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.
Anmerkung
EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004
Schlagworte
Exekutionsrecht