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BGBl. I Nr. 165/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2004× zu PRIKRAF-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz (PRIKRAF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 165/2004 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 20↗RIS↗

Mitglieder der Schiedskommission

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Schiedskommission besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer/einem Richterin/Richter als Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      einer/einem Vertreterin/Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    3. Ziffer 3
      einer/einem Vertreterin/Vertreter des Fachverbandes der privaten Krankenanstalten der Wirtschaftskammer Österreich.
  2. Absatz 2,Die/Der Vorsitzende ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Grund eines von der Präsidentin/vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien alphabetisch gereihten Dreiervorschlages, der im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu übermitteln ist, zu bestellen. Mitglied der Schiedskommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Schiedskommission werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch bis zum Zusammentritt der neu bestellten Mitglieder im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet – abgesehen vom Fall der Enthebung nach Absatz 4, – nur mit dem Ablauf der Amtsdauer und dem Wegfall von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen.
  4. Absatz 4,Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.
  5. Absatz 5,Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt wurde, aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 nachzubestellen. Endet das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) während eines bei der Schiedskommission anhängigen Verfahrens, so ist dieses von neuem durchzuführen.