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BGBl. I Nr. 167/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tabakgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2004× zu TNRSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) 16 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1 Z 3
in Kraft 01.01.2002 – 30.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 167/2004 § 14↗RIS↗
in Kraft 31.12.2004 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 167/2004 · danach: BGBl. I Nr. 105/2007 § 14↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Strafbestimmungen
§ 14.
(1) Wer
1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder
3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.