BGBl. I Nr. 167/2004
Änderung des Tabakgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Verbot des Inverkehrbringens
§ 2.
(1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
1. die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
2. die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,
ist verboten.
(2) Verbote des Inverkehrbringens Das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder Zigarettenpackungen unter einer Mindestgröße von 20 Stück ist verboten.
(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.