Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 171/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 3. SVÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 3. SVÄG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 7461 § 0↗RIS↗
§ 441egeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2005) · idF BGBl. I Nr. 119/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 171/2004 § 441e↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 171/2004 · danach: BGBl. I Nr. 122/2011 § 441e↗RIS↗
Unvereinbarkeit Zielsteuerung
§ 441e.
(1) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion im Verwaltungsrat, in der Geschäftsführung oder in der Controllinggruppe des Hauptverbandes ruht eine allfällige Funktion als Versicherungsvertreter in einem Versicherungsträger. Die Trägerkonferenz hat nach Anhörung der Versicherungsträger und des Verbandsvorstandes zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ziele zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen.
(2) Die Obmänner und Obmann-Stellvertreter Trägerkonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger sind von einer Bestellung zum Mitglied Grundlage des Verwaltungsrates oder zum Mitglied der Geschäftsführung oder zum Mitglied der Controllinggruppe ausgeschlossen. Monitoring nach § 32b gesundheits- und sozialpolitische Ziele
1. für das folgende Kalenderjahr und
2. für eine mittelfristige Periode
zu beschließen.
(3) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers des Hauptverbandes darf gleichzeitig einem anderen Verwaltungskörper des Hauptverbandes als stimmberechtigtes Mitglied angehören Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz hat diese Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen.
(4) Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder Arbeitnehmer einer politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung oder der Controllinggruppe sein.
(5) Die Geschäftsführer sind hauptamtlich tätig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat seine Zustimmung zu nebenberuflichen Tätigkeiten geben.