Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 173/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes, des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 173/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 471 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 4
in Kraft 01.09.2003 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 73/2003 · danach: BGBl. I Nr. 173/2004 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 26.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 173/2004 · danach: BGBl. I Nr. 83/2008 § 15↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 15. Staatszugehörigkeit.
(1) Zivilluftfahrzeuge, die in das Luftfahrzeugregister (§ 16) eingetragen sind, sowie alle Militärluftfahrzeuge des Bundesheeres besitzen die österreichische Staatszugehörigkeit. Sie haben ein österreichisches Kennzeichen zu führen.
(2) Das Kennzeichen besteht aus einem Staatszugehörigkeits- und einem Eintragungszeichen. Das Eintragungszeichen ist einem Zivilluftfahrzeug von der Austro Control GmbH zuzuteilen, sobald die Erfordernisse für die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erfüllt sind.
(3) Werden im Ausland registrierte Luftfahrzeuge im Inland auf eigene Rechnung und Gefahr eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens betrieben, sind sie spätestens zwölf Monate nach der ersten Einbringung in das Bundesgebiet in das Luftfahrzeugregister einzutragen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Die Austro Control GmbH kann auf Antrag des Halters des Luftfahrzeuges die Frist gemäß Abs. 3 um längstens zwölf Monate verlängern, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.