BGBl. I Nr. 173/2004
Änderung des Luftfahrtgesetzes, des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34geändertAbs 2
§ 34. Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung.
(1) Über die fachliche Befähigung (§ 30 Abs. 1 lit. d) hat die Austro Control GmbH, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, ein Gutachten der zuständigen Zivilluftfahrer- Prüfungskommission (§ 35) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilluftfahrerprüfung) zu erstatten.
(2) Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer, zum Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern sowie zum Piloten von Hänge- und Paragleitern ist ein Gutachten zweier Zivilfluglehrer einzuholen.