BGBl. I Nr. 175/2004
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (25. KFG-Novelle), der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (25. KFG-Novelle), die 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17aneu
Digitales Kontrollgerät
Paragraph 17 a, (1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte hat der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach
- Ziffer einsdem Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß Paragraph 102 a, KFG,
- Ziffer 2der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Artikel 15, Absatz 7,,
nachkommt.
- Absatz 2,Ist ein Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Daten aus dem digitalen Kontrollgerät und von der Fahrerkarte eines Lenkers lückenlos elektronisch herunter geladen und auf einen externen Datenträger übertragen werden und von allen übertragenen Daten unverzüglich Sicherungskopien erstellt werden, die auf einem gesonderten Datenträger aufzubewahren sind. Die herunter geladenen Daten müssen mit einer elektronischen Signatur gemäß Anhang römisch eins B der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 versehen sein. Sind die Fahrerkarte oder das digitale Kontrollgerät beschädigt oder weisen sie Fehlfunktionen auf, hat der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Daten in elektronischer Form zu erhalten. Ist dies nicht möglich, hat er zumindest einen Ausdruck vom Kontrollgerät vorzunehmen.
- Absatz 3,Das Herunterladen, Übertragen und Sichern der Daten hat zu erfolgen:
- Ziffer einsbei den Daten aus dem digitalen Kontrollgerät:
- Litera aspätestens drei Monate nach dem letzten Herunterladen,
- Litera bim Falle eines Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 43, KFG,
- Litera cim Falle einer Aufhebung der Zulassung des Fahrzeugs gemäß Paragraph 44, KFG unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt wird,
- Litera dunmittelbar vor einer Überlassung des Fahrzeuges,
- Litera eunmittelbar vor einem Austausch des Kontrollgeräts,
- Litera fim Falle eines Defekts einer Fahrerkarte, sobald davon Kenntnis erlangt wird;
- Ziffer 2bei den Daten von der Fahrerkarte eines Lenkers:
- Litera aspätestens alle 28 Tage,
- Litera bunmittelbar vor Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses,
- Litera cunmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte.
- Absatz 4,Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der Daten gemäß Absatz 2, jederzeit gewährleistet ist. Er hat dem Arbeitsinspektorat diese Daten auf seine Kosten in elektronischer Form und einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen. Auf Verlangen ist auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen.