Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die ausgestellten Kontrollgerätekarten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Register für Kontrollgerätekarten im Sinne des Abschnitts römisch vier des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu führen. Im Register werden die im Inland ausgestellten Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten einer Werkstätte (Paragraph 24, Absatz 8,), einem Lenker, einem Unternehmen oder einer Kontrollstelle (Paragraph 123 a,) ausgestellt wurden und welche Karten abhanden gekommen (durch Verlust oder Diebstahl) oder beschädigt (durch körperliche Beschädigung oder Fehlfunktion) sind. Weiters ist in diesem Register auch zu erfassen, welche Kontrollgerätekarten aus welchen Gründen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abgeliefert wurden und aus welchen Gründen dem Antrag auf Ausstellung einer Kontrollgerätekarte nicht stattgegeben werden konnte oder warum der Antrag zurückgezogen wurde.
BGBl. I Nr. 175/2004
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (25. KFG-Novelle), der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (25. KFG-Novelle), die 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 102bneu
Zentrales Register für Kontrollgerätekarten
Paragraph 102 b,
- Absatz 2,Die gemäß Paragraph 102 d, Absatz eins, ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie haben die zur Ausstellung von Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
- Absatz 3,In das Kartenregister sind einzutragen:
- Ziffer einsüber Werkstattkarten:
- Litera aInhaber der Ermächtigung gemäß Paragraph 24, KFG 1967,
- Litera bFamilienname, Vorname und Geburtsdatum der Person auf welche die Karte ausgestellt wurde,
- Litera cPlombierungszeichennummer,
- Litera dWerkstattkartennummer,
- Litera eTag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,
- Litera fausstellende Einrichtung,
- Litera gbis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Werkstattkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Werkstattkarten,
- Litera hder Grund für die Entziehung der Werkstattkarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Werkstattkarte (in Schlagworten);
- Ziffer 2über Fahrerkarten:
- Litera aFamilienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht und allfällige bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, E-GovG,
- Litera bFahrerkartennummer,
- Litera cTag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,
- Litera dausstellende Einrichtung,
- Litera eFührerscheinnummer, inländische Ausstellungsbehörde, Ausgabestaat,
- Litera fbis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Fahrerkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Fahrerkarten,
- Litera gder Grund für die Entziehung der Fahrerkarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Fahrerkarte (in Schlagworten);
- Ziffer 3über Unternehmenskarten:
- Litera aName des Unternehmens sowie Anschrift,
- Litera bUnternehmenskartennummer,
- Litera cTag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,
- Litera dausstellende Einrichtung,
- Litera ebis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Unternehmenskartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Unternehmenskarten,
- Litera fder Grund für die Entziehung der Unternehmenskarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Unternehmenskarte (in Schlagworten);
- Ziffer 4über Kontrollkarten:
- Litera aName der Behörde sowie Anschrift,
- Litera bKontrollkartennummer,
- Litera cTag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Kontrollkarte,
- Litera ddie Nummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen und defekten Kontrollkarten.
- Absatz 4,Die gemäß Paragraph 102 d, Absatz eins, ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden.
- Absatz 5,Alle Unterlagen über den Kartenbesitzer sind fünf Jahre nach Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 60 Jahre nach Erteilung der ersten Karte zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu veranlassen.
- Absatz 6,Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
- Ziffer einsden Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
- Ziffer 2den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
- Absatz 7,Die gemäß Paragraph 102 d, Absatz eins, ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung der Kontrollgerätekarten benötigt werden, automationsunterstützt zu verarbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Speicherung der Verfahrensdaten festgelegt werden.