Absatz eins,Jede zuständige Stelle gemäß Absatz 2, kann Kontrollkarten beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellen. Aufgrund der Bestellung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die unter Randnummer 175 des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (Paragraph 102 b,) weiterzuleiten. Als Name der Kontrollstelle im Sinne der Randnummer 175 des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist auf der Karte und im zentralen Register für Kontrollgerätekarten die Organisationseinheit innerhalb der zuständigen Stelle anzugeben, der diese Kontrollkarte zugeordnet ist. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Kontrollkarte vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Kontrollkarte zu erteilen. Für die Ausstellung der Kontrollkarte ist ein Kostenersatz an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entrichten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.
BGBl. I Nr. 175/2004
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (25. KFG-Novelle), der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (25. KFG-Novelle), die 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 123aneu
Kontrollkarte
Paragraph 123 a,
- Absatz 2,Zuständige Stellen im Sinne des Absatz eins, sind:
- Ziffer einsder Bundesminister für Inneres für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- Ziffer 2der Bundesminister für Finanzen für die Organe der Finanzverwaltung,
- Ziffer 3der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates und der Bundesanstalt für Verkehr,
- Ziffer 4der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Organe der Arbeitsinspektorate,
- Ziffer 5der Landeshauptmann für die Sachverständigen gemäß Paragraph 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,
- Ziffer 6der Hauptverband der Sozialversicherungsträger für die Organe der Krankenversicherungsträger.
- Absatz 3,Bei Verlust oder Diebstahl einer Kontrollkarte ist dies von der Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe der Kartennummer dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diesen Sachverhalt unverzüglich an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten.