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BGBl. I Nr. 175/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (25. KFG-Novelle), der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (25. KFG-Novelle), die 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 175/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 621 § 0↗RIS↗
§ 131geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 25.05.2002 – 30.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 80/2002 · danach: BGBl. I Nr. 175/2004 § 131↗RIS↗
in Kraft 31.12.2004 – 27.10.2005 · idF BGBl. I Nr. 175/2004 · danach: BGBl. I Nr. 117/2005 § 131↗RIS↗
§ 131. Bundesprüfanstalt Bundesanstalt für Kraftfahrzeuge Verkehr
(1) Die Bundesprüfanstalt Bundesanstalt für Kraftfahrzeuge Verkehr ist zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer Fragen und zur Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie der Ladung solcher Fahrzeuge berechtigt. Sie hat dem Bund als kraftfahrtechnische Prüfanstalt zu dienen und Gutachten zu erstatten. Sie ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen; diese sind öffentliche Urkunden.
(2) Die Bundesprüfanstalt Bundesanstalt für Kraftfahrzeuge Verkehr untersteht als Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Anstaltspersonal ist unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisung gebunden.
(3) Hat die Anstalt als begutachtende Stelle aufzutreten, so ist der Leiter befugt, Bedienstete abzuordnen. Bei der Auswahl ist auf deren fachliche Eignung Bedacht zu nehmen und nach Möglichkeit auch Wünschen der anfordernden Stelle Rechnung zu tragen.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Der Leiter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis Ende Februar jedes Kalenderjahres einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr vorzulegen.
(5) Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Abs. 6) zu vergüten.
(6) Der im Abs. 5 angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.