26. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung Erfordernis
--------------------------------+----------------------------------- 26.1. Lehrer an mittleren und a) Bei Lehrern für
26.1. Lehrer höheren Schulen und an Volks-, (1) der musikalische
Haupt- und Sonderschulen, Poly- a) Die erfolgreiche Ablegung der Heeresversorgungsschule, soweit Unterrichtsgegenstände
technischen Schulen, Be- Reifeprüfung an einer höhe- sie nicht die Erfordernisse für durch den Erwerb eines
rufsschulen, mittleren und hö- ren Schule und eine der Verwendungsgruppen L 2a Magistergrades gemäß § 87
heren Schulen, an Akademien für b) die für die Unterrichtsver- oder eine höhere Verwendungsgruppe Abs. 1 des
--------------------------------+----------------------------------- erfüllen und auch nicht in Z 26.2 Universitätsgesetzes 2002
Verwendung Erfordernis erfasst werden bzw. der Erwerb eines
--------------------------------+----------------------------------- Diplomgrades gemäß § 66
Sozialarbeit und an der Heeres- wendung facheinschlägige Abs. 1 UniStG eines
versorgungsschule, soweit sie Lehrbefähigung oder sonstige einschlägigen Studiums an
nicht die Erfordernisse für einschlägige Befähigung nach einer Universität der
eine der Verwendungsgruppen den schulrechtlichen Vor- Künste oder einer
L 2a oder eine höhere Verwen- schriften. gleichwertigen
dungsgruppe erfüllen und auch Studienrichtung an einer
nicht in Z 26.2. erfaßt werden (2) Die Erfordernisse des anderen Musiklehranstalt
Abs. 1 werden ersetzt: oder durch den Erwerb
a) bei Lehrern für musikalische eines Bakkalaureatsgrades
Unterrichtsgegenstände durch gemäß § 87 Abs. 1 des
den erfolgreichen Abschluß Universitätsgesetzes 2002
einer musikalischen Studien- in den Studien
richtung an einer Kunsthoch- Instrumental(Gesangs)
schule pädagogik oder einer gleichge- Musik- und
stellten Studienrichtung an Bewegungserziehung bzw.
einer anderen Musiklehran- durch die Lehrbefähigung
stalt oder durch die Lehrbe- (in den beiden
--------------------------------+----------------------------------- letztgenannten Fällen aus
Verwendung Erfordernis Gesang oder einem
--------------------------------+----------------------------------- zugelassenen
fähigung aus Gesang Instrumentalfach oder einem für
zugelassenen Instrumentalfach rhythmisch-musikalische
oder für rhythmisch- Erziehung);
musikalische Erziehung;
b) bei Lehrern für sozialfachli-
che Unterrichtsgegenstände
durch den erfolgreichen Ab-
schluß einer Ausbildung in der
in Betracht kommenden
Fachrichtung (insbesondere
Krankenpflege und Kinderkran-
kenpflege) gemeinsam mit ei-
ner nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgeleg-
ten sechsjährigen fachein-
schlägigen Berufspraxis;
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Verwendung Erfordernis
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c) bei Lehrern für Bildnerische
Erziehung, für Werkerziehung
und für verwandte Unter-
richtsgegenstände durch
aa) eine nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurück-
gelegte sechsjährige Be-
rufspraxis mit besonderen
Leistungen facheinschlä-
giger Richtung oder
bb) (nur an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik
und an Bildungsanstalten
für Sozialpädagogik) die
Befähigung für Erzieher,
Kindergärtnerinnen oder
Arbeitslehrerinnen
gemeinsam mit einer ein-
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung Erfordernis
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schlägigen fachlichen Aus-
bildung und einer zwei-
jährigen einschlägigen
Berufs- oder Lehrpraxis;
d b) bei Lehrern für
Werkerziehung (Textiles sozialfachliche
Gestalten bzw. Textiles Unterrichtsgegenstände
Werken) an Bildungsanstalten durch den erfolgreichen
für Kindergartenpädagogik und Abschluss einer
an Bildungsanstalten für Ausbildung in der in
Sozialpädagogik sowie an Blinden- Betracht kommenden
instituten und Instituten für Fachrichtung
Gehörlosenbildung durch (insbesondere gemäß
die Befähigungsprüfung Gesundheits- und
für Arbeitslehrerinnen Krankenpflegegesetz –
GuKG, BGBl. I
Nr. 108/1997) gemeinsam
mit einer nach Vollendung
des 18. Lebensjahres
zurückgelegten
sechsjährigen
facheinschlägigen
Berufspraxis;
c) bei Lehrern für
Bildnerische Erziehung,
für Werkerziehung und für
verwandte
Unterrichtsgegenstände
durch
aa) eine nach Vollendung
des 18. Lebensjahres
zurückgelegte
sechsjährige
Berufspraxis mit
besonderen Leistungen
facheinschlägiger
Richtung oder
bb) (nur an
Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik
und an
Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik) eine
Reife- und
Diplomprüfung für
Erzieher oder
Kindergärten
gemeinsam mit einer
sechsjährigen Lehrpraxis einschlägigen
mit besonderen pädagogischen fachlichen Ausbildung
Leistungen; und einer
--------------------------------+----------------------------------- zweijährigen
Verwendung Erfordernis einschlägigen Berufs-
--------------------------------+----------------------------------- oder Lehrpraxis;
e d) bei Lehrern an Anstalten der
der Lehrer- und Erzieherbildung und
an Übungsschulen Erzieherbildung und bei an
Lehrern für Kinderbeschäfti- Übungsschulen und bei
gung durch eine Lehrern für Lehrer der
Kinderbeschäftigung durch
eine für Lehrer der
Verwendungsgruppe L 3
vorgeschriebene Befähigung
Befähigung gemeinsam mit einer sechs-
jährigen einschlägigen Be- einer sechsjährigen
rufs- einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
f e) bei Lehrern für
Kindergarten-,
Sonderkindergarten- und
Hortpraxis sowie für
Unterrichtsgegenstände
der Didaktik an Bildungsan-
stalten Bildungsanstalten für Kindergarten-
pädagogik durch eine Kindergartenpädagogik
--------------------------------+----------------------------------- durch eine Reife- und
Verwendung Erfordernis Diplomprüfung für
--------------------------------+----------------------------------- Kindergärten (und Horte)
Befähigungsprüfung bzw. Diplomprüfung für
Kindergärtnerinnen (und Kindergärten oder eine
Horterzieherinnen) oder Diplomprüfung für
für Sonderkindergärtnerinnen
gemeinsam mit der Zusatz-
prüfung Zusatzprüfung aus Didaktik und einer
vierjährigen einschlägigen Didaktik und einer
Berufs- oder Lehrpraxis; vierjährigen
g) bei Lehrern für den Fachunter- einschlägigen Berufs-
richt an land- und forstwirt- oder Lehrpraxis;
schaftlichen Lehranstalten f) bei Lehrern für den
durch die Erlernung eines Fachunterricht an den
einschlägigen Lehrberufes gemäß land- und
Z 3.13 lit. a gemeinsam mit forstwirtschaftlichen
einer nach Vollendung des Schulen durch die
Erlernung eines
einschlägigen Lehrberufes
gemäß Z 3.13 lit. a und b
gemeinsam mit einer nach
Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgeleg-
ten sechsjährigen Berufspra- zurückgelegten
xis mit besonderen Leistungen sechsjährigen
--------------------------------+----------------------------------- Berufspraxis mit
Verwendung Erfordernis besonderen Leistungen auf
--------------------------------+----------------------------------- dem in Betracht kommenden
auf dem in Betracht kommenden
Fachgebiet.
26.2. Lehrer für Religion a) an den Die erfolgreiche Ablegung der
an den in Z 26.1. angeführten Reifeprüfung an einer höheren in Z 26.1 angeführten Schulen, Reife- und Diplomprüfung bzw.
Schulen, soweit sie nicht die Schule oder Erfordernisse Reifeprüfung an einer höheren
Erfordernisse der Verwendungs- b) eine abgeschlossene kirchliche Verwendungsgruppen L 2a oder Schule.
gruppen L 2a oder einer höhe- beziehungsweise religionsgesell- höheren Verwendungsgruppe
ren Verwendungsgruppe erfüllen schaftliche Ausbildung zum
Religionslehrer einschließlich 26.3. Lehrer für Leibesübungen Die erfolgreiche Ablegung der
einer nach dem 1. Juni 1983 a) Befähigungsprüfung für
abgelegten Zusatzprüfung für Leibeserzieher an Schulen
Religionslehrer. oder
26.3. Lehrer für Leibes- Die erfolgreiche Ablegung der
übungen a) Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an Schulen oder
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Verwendung Erfordernis
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b) Abschlußprüfung Abschlussprüfung der staatlichen
Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an staatlichen
Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern. Sportlehrerausbildung mit
26.4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 873/1992) dem Spezialfach
26.5 Erzieher Leibeserziehung an
(Sondererzieher) an höheren Befähigungsprüfung für Schulen
Internatsschulen, Bundes- Erzieher (Befähigungsprüfung an einer Schule zur Ausbildung
konvikten, Blindeninstituten für Sondererzieher) bzw von Leibeserziehern.
und Instituten für Gehörlosen- 26.4. Erzieher (Sondererzieher) Reife- und Befähigungsprüfung Diplomprüfung bzw.
bildung oder in gleichartigen an Bundeskonvikten, am Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher.
Anstalten sowie an Schüler- Bundes-Blindenerziehungsinstitut Erzieher bzw. Diplomprüfung
heimen, Sonderschülerheimen, in Wien oder am Bundesinstitut für für Sondererzieher.
Übungsschülerheimen, Gehörlosenbildung in Wien oder in
Übungshorten und ganztägigen gleichartigen Anstalten sowie an
Schulformen Schülerheimen,
--------------------------------+----------------------------------- Sonderschülerheimen,
Verwendung Erfordernis Übungsschülerheimen, Übungshorten
--------------------------------+----------------------------------- und ganztägigen Schulformen
26.6. Übungskinder- a) Befähigungsprüfung für 26.5. Übungskindergärtnerinnen a) Reife- und Diplomprüfung
gärtnerinnen und Übungs- Kindergärtnerinnen Übungshorterzieher für Kindergärten (und
horterzieher Horterzieherinnen Horte), bzw. Diplomprüfung
für Kindergärten,
b) Zusatzprüfung aus Didaktik und
c) eine vierjährige
einschlägige Berufspraxis.
26.7 Berufspraxis. Lehrer für Hort- a) Befähigungsprüfung für
und Heimpraxis sowie 26.6. Lehrer für Erzieher, Hort- und a) Reife- und Diplomprüfung
Unterrichtsgegenstände der b) die erfolgreiche Ablegung Heimpraxis sowie für bzw. Diplomprüfung für
Didaktik an Bildungsanstalten Unterrichtsgegenstände der Zusatzprüfung aus Erzieher,
für Sozialpädagogik und an Didaktik und an Bildungsanstalten für b) die erfolgreiche Ablegung
Bildungsanstalten für c) eine zweijährige Sozialpädagogik und an der Zusatzprüfung aus
Kindergartenpädagogik einschlägige Berufs- oder Bildungsanstalten für Didaktik und
Kindergartenpädagogik c) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis.
26.8. Lehrer für Werker- Befähigungsprüfung für Arbeits-
ziehung und für Hauswirt- lehrerinnen an den allgemein-
schaft bildenden Pflichtschulen
gemeinsam mit einer
Zusatzprüfung über die Bereiche
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Verwendung Erfordernis
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a) Gebrauchsgut und Design
(Produktgestaltung),
b) Wohnen und Umweltgestaltung,
c) Material- und Werkzeugkunde,
einschließlich Unfallverhütung.