BGBl. I Nr. 176/2004
Dienstrechts-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1geändertSchlussteil, Text, lit b (neu), lit bzw (neu); Abs 2 lit a, Schlussteil, lit b, Z 2, lit bzw (neu), Z 18, Z 1 (entfallen), Z 3 (entfallen); Abs 3
… 4 unveränderte Absätze
Anlage
------
Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften dann als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
… 17 unveränderte Absätze
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
(5) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 6 bis 9.
(6) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 8 festgestellt worden ist und
2.
a) eine Anerkennung gemäß Abs. 8 ohne Festlegung, zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 8 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
(7) Diplome nach Abs. 2 sind
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, S 16),
2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, S 25) und
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6, BGBl. III Nr. 133/2002, Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, S 1.
(8) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 5 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein im Abs. 6 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.
(9) Auf das Verfahren gemäß Abs. 8 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.
Artikel II
1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG an der
Universität für
Bodenkultur Wien,
b) überdies die
Diplomprüfung für das
Lehramt und die
Befähigungsprüfung für
den land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
1.2. Lehrer für Religion an land- Ein abgeschlossenes theologisches
land- und forstwirtschaftlichen Hochschulstudium im Sinne des theologisches
Fachschulen § 35 des Allgemeinen Hochschul- Universitätsstudium durch den
Z 1.1 angeführten Schulen. entsprechende
abgeschlossene
Universitätsausbildung
(Lehramt) durch den Erwerb
eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
(2) Soweit keine den Unter-
ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegen-
Diplom- oder
Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG mit
b) einer vierjährigen einschlä-
2. Verwendungsgruppe VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
den folgenden Verwendungen erfasst höheren land- und forstwirt-
b) der Abschluß der theologi- überdies die
b) die erfolgreiche Absolvierung durch den Erwerb eines
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG der theologischen
Studien.
2.3. Lehrer für einzelne Das den
Unterrichtsgegenstände an land- Unterrichtsgegenständen
und forstwirtschaftlichen Berufs- entsprechende Lehramt bzw.
und Fachschulen Diplom gemäß AStG an einer Land-
und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen,
Pädagogischen oder
Berufspädagogischen Akademie
oder eine nach der Reifeprüfung
nach schulrechtlichen
Vorschriften erworbene
gleichwertige Lehrbefähigung.
2.4. Lehrer für den Die Diplomprüfung für das
forstwirtschaftlichen Lehramt und die
Fachunterricht an land- und Befähigungsprüfung für den
forstwirtschaftlichen Berufs- land- und forstwirtschaftlichen
und Fachschulen Beratungs- und Förderungsdienst
und
a) die erfolgreiche
Absolvierung einer
höheren Lehranstalt für
Forstwirtschaft, oder
b) die erfolgreiche
Absolvierung einer
Försterschule und eine
sechsjährige
Berufspraxis.
3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Verwendungsgruppe erfüllen Befähigungsprüfung für den
land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden bei Religionslehrern
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der
theologischen Studien oder
ein Lehramt an einer
Religionspädagogischen
Akademie.
4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
höhere Verwendungsgruppe erfüllen a) die Erlernung eines ein- Lehranstalt.
die Erlernung eines
einschlägigen Lehrberufes,
überdies eine nach
Vollendung des
18. Lebensjahres zurückge-
Berufspraxis mit besonderen
Leistungen auf dem in
Betracht kommenden Fach-
a) Befähigungsprüfung für Lei-
b) Abschlußprüfung Abschlussprüfungen der staat-
Leibeserziehung an
Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
die erfolgreiche
Absolvierung einer
mittleren Schule gemeinsam
mit einer nach dem
18. Lebensjahr
zurückgelegten dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
des Abs. 1 die Erfüllung
der Erfordernisse des
Artikels I Abs. 4.
Schlagworte