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BGBl. I Nr. 176/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 176/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 17 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertSchlussteil, Text, lit b (neu), lit bzw (neu); Abs 2 lit a, Schlussteil, lit b, Z 2, lit bzw (neu), Z 18, Z 1 (entfallen), Z 3 (entfallen); Abs 3
in Kraft 01.09.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 130/2003 · danach: BGBl. I Nr. 176/2004 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 31.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 87/2005 Anl. 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Anlage
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Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften dann als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
… 17 unveränderte Absätze
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
(5) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 6 bis 9.
(6) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 8 festgestellt worden ist und
2.
a) eine Anerkennung gemäß Abs. 8 ohne Festlegung, zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 8 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
(7) Diplome nach Abs. 2 sind
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, S 16),
2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, S 25) und
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6, BGBl. III Nr. 133/2002, Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, S 1.
(8) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 5 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein im Abs. 6 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.
(9) Auf das Verfahren gemäß Abs. 8 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.
Artikel II
1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis: ____________________________________________________________________
1.1. Lehrer an land- und forst- a) Ein abgeschlossenes fach- Verwendung Erfordernis
wirtschaftlichen Fachschulen, einschlägiges Studium der ____________________________________________________________________
soweit sie nicht in den fol- Universität für Bodenkultur, 1.1. Lehrer an land- und a) Ein abgeschlossenes
genden Verwendungen erfaßt b) überdies die Befähigung für forstwirtschaftlichen Fachschulen, facheinschlägiges
werden soweit sie nicht in den land- und forstwirt- folgenden Diplom- oder
schaftlichen Lehr- und Verwendungen erfasst werden Magisterstudium gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG an der
Universität für
Bodenkultur Wien,
b) überdies die
Diplomprüfung für das
Lehramt und die
Befähigungsprüfung für
den land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
1.2. Lehrer für Religion an land- Ein abgeschlossenes theologisches
land- und forstwirtschaftlichen Hochschulstudium im Sinne des theologisches
Fachschulen § 35 des Allgemeinen Hochschul- Universitätsstudium durch den
Studiengesetzes. Erwerb eines Diplom- oder
1.3. Lehrer für einzelne Unter- (1) Eine den Unterrichtsgegen- Magisterstudiums gemäß § 87
richtsgegenstände an den in ständen entsprechende abgeschlos- Abs. 1 des Universitätsgesetzes
Z 2002 bzw. § 66 Abs. 1 angeführten Schulen sene Hochschulbildung (Lehramt) UniStG.
im Sinne des § 35 des Allgemeinen 1.3. Lehrer für einzelne (1) Eine den
Hochschul-Studiengesetzes. Unterrichtsgegenstände an den in Unterrichtsgegenständen
Z 1.1 angeführten Schulen.              entsprechende
abgeschlossene
Universitätsausbildung
(Lehramt) durch den Erwerb
eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
(2) Soweit keine den Unter-
richtsgegenständen entsprechende Unterrichtsgegenständen
hochschulmäßige Lehramtsprüfung entsprechende universitäre
vorgesehen ist, werden die Er- Lehramtsausbildung
fordernisse des Abs. 1 ersetzt vorgesehen ist, werden die
durch Erfordernisse des Abs. 1
ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegen-
ständen entsprechende abge- Unterrichtsgegenständen
schlossene Hochschulbildung entsprechende
im Sinne des § 35 des Allge- abgeschlossene
meinen Hochschul-Studienge- Universitätsausbildung
setzes mit durch den Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG mit
b) einer vierjährigen einschlä-
gigen einschlägigen Berufspraxis.
2. Verwendungsgruppe VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis: ____________________________________________________________________
2.1. Lehrer an land- und forst- a) Die erfolgreiche Ablegung Verwendung Erfordernis
wirtschaftlichen Berufs- und der Reifeprüfung an einer ____________________________________________________________________
Fachschulen, soweit sie nicht höheren land- und forstwirt- 2.1. Lehrer an land- und a) Die erfolgreiche
in den folgenden Verwendungen schaftlichen Lehranstalt, forstwirtschaftlichen Berufs- und Ablegung der
erfaßt werden b) überdies die Befähigung für Fachschulen, soweit sie nicht in Reifeprüfung an einer
den folgenden Verwendungen erfasst höheren land- und forstwirt-
schaftlichen Lehr- und För- werden forstwirtschaftlichen
derungsdienst. Lehranstalt,
2.2  Lehrer für Religion an land-    a) Die erfolgreiche Ablegung der
und  forstwirtschaftlichen        Reifeprüfung an einer höheren
Berufsschulen                      Schule und die der Verwendung
entsprechende Lehrbefähigung
oder
b) der Abschluß der theologi- überdies die
schen Hochschulstudien im Diplomprüfung für das
Sinne des § 35 des Allge- Lehramt und die
meinen Hochschul-Studien- Befähigungsprüfung für
gesetzes. den land- und
2.3. Lehrer für einzelne Unter- Die den Unterrichtsgegenständen forstwirtschaftlichen
richtsgegenstände an land- entsprechende Lehramtsprüfung Beratungs- und
und forstwirtschaftlichen an einer Land- und forst- Förderungsdienst.
Berufs- 2.2. Lehrer für Religion in a) Die Reife- und Fachschulen wirtschaftlichen berufs-
pädagogischen, Pädagogischen oder land- und forstwirtschaftlichen Diplomprüfung bzw.
Berufspädagogischen Akademie oder Berufsschulen Reifeprüfung an einer
eine nach der Reifeprüfung nach höheren Schule und die
schulrechtlichen Vorschriften der Verwendung
erworbene gleichwertige Lehr- entsprechende
befähigung. Lehrbefähigung auf Grund
2.4. Lehrer für den forstwirt- Die Lehrbefähigung für den forst- einer Ausbildung, die
schaftlichen Fachunterricht wirtschaftlichen Fachunterricht der Ausbildung an einer
an land- und forstwirtschaft- und Religionspädagogischen
lichen Berufs- und Fachschu- a) die erfolgreiche Absolvierung Akademie hinsichtlich
len einer höheren Lehranstalt für Bildungshöhe und Dauer
Forstwirtschaft vergleichbar ist, oder
b) die erfolgreiche Absolvierung durch den Erwerb eines
einer Försterschule und eine Diplom- oder
sechsjährige Berufspraxis. Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG der theologischen
Studien.
2.3. Lehrer für einzelne          Das den
Unterrichtsgegenstände an land-    Unterrichtsgegenständen
und forstwirtschaftlichen Berufs-  entsprechende Lehramt bzw.
und Fachschulen                    Diplom gemäß AStG an einer Land-
und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen,
Pädagogischen oder
Berufspädagogischen Akademie
oder eine nach der Reifeprüfung
nach schulrechtlichen
Vorschriften erworbene
gleichwertige Lehrbefähigung.
2.4. Lehrer für den              Die Diplomprüfung für das
forstwirtschaftlichen              Lehramt und die
Fachunterricht an land- und        Befähigungsprüfung für den
forstwirtschaftlichen Berufs-      land- und forstwirtschaftlichen
und Fachschulen                    Beratungs- und Förderungsdienst
und
a) die erfolgreiche
Absolvierung einer
höheren Lehranstalt für
Forstwirtschaft, oder
b) die erfolgreiche
Absolvierung einer
Försterschule und eine
sechsjährige
Berufspraxis.
3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis: ____________________________________________________________________
3.1. Lehrer für einzelne Unter- (1) Lehramtsprüfung für Volks- Verwendung Erfordernis
richtsgegenstände an land- schulen an einer Pädagogischen ____________________________________________________________________
und forstwirtschaftlichen Akademie, Lehrbefähigung für 3.1. Lehrer für einzelne (1) Lehramt für Volksschulen an
Berufs- und Fachschulen, Volksschulen oder Befähigung Unterrichtsgegenstände an land- einer Pädagogischen
soweit sie nicht die Er- für den land- und forstwirt- forstwirtschaftlichen Berufs- Akademie oder die
fordernisse für eine höhere schaftlichen Lehr- und För- Fachschulen, soweit sie nicht Diplomprüfung für das
Verwendungsgruppe erfüllen derungsdienst. die Erfordernisse für eine höhere Lehramt und die
Verwendungsgruppe erfüllen              Befähigungsprüfung für den
land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden bei Religionslehrern
ersetzt durch die abgeschlossene Abs. 1 werden bei
theologische Hochschulbildung Religionslehrern ersetzt
oder die Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie. durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der
theologischen Studien oder
ein Lehramt an einer
Religionspädagogischen
Akademie.
4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis: ____________________________________________________________________
4.1. Lehrer für einzelne Unter- (1) Die erfolgreiche Ablegung Verwendung Erfordernis
richtsgegenstände an land- der Reifeprüfung an einer höheren ____________________________________________________________________
und forstwirtschaftlichen land- und forstwirtschaftlichen 4.1. Lehrer für einzelne (1) Die erfolgreiche
Fachschulen, soweit sie oder sonstigen höheren berufs- Unterrichtsgegenstände an land- Ablegung der Reifeprüfung
nicht die Erfordernisse bildenden Lehranstalt. und forstwirtschaftlichen an einer höheren land- und
für eine der Verwendungs- Fachschulen, soweit sie nicht die forstwirtschaftlichen oder
gruppen L 2a oder eine (2) Die Erfordernisse des Abs. 1 für eine der sonstigen höheren
höhere Verwendungsgruppe werden ersetzt durch: Verwendungsgruppen L 2a oder eine berufsbildenden
höhere Verwendungsgruppe erfüllen a) die Erlernung eines ein- Lehranstalt.
schlägigen Lehrberufes, über- (2) Die Erfordernisse des
dies eine nach Vollendung des Abs. 1 werden ersetzt durch
die Erlernung eines
einschlägigen Lehrberufes,
überdies eine nach
Vollendung des
18. Lebensjahres zurückge-
legte zurückgelegte sechsjährige
Berufspraxis mit besonderen
Leistungen auf dem in
Betracht kommenden Fach-
gebiet, Fachgebiet.
b) bei Religionslehrern eine ab- 4.2. Lehrer für Leibesübung Die erfolgreiche Ablegung der
geschlossene kirchliche bzw.
religionsgesellschaftliche
Ausbildung zum Religions-
lehrer einschließlich einer
nach dem 1. Juni 1983
abgelegten Zusatzprüfung
für Religionslehrer.
4.2. Lehrer für Werkerziehung      Eine Befähigung für Werkerziehung
an einer allgemeinbildenden
Pflichtschule gemeinsam mit einer
Zusatzprüfung über die Bereiche
1. Gebrauchsgut und Design
(Produktgestaltung),
2. Wohnen und Umweltgestaltung,
3. Material- und Werkzeugkunde
einschließlich Unfallver-
hütung.
4.3. Lehrer für Leibesübungen      Die erfolgreiche Ablegung der
a) Befähigungsprüfung für Lei-
beserzieher Leibeserzieher an Schulen oder
b) Abschlußprüfung Abschlussprüfungen der staat-
lichen Sportlehrerausbildung staatlichen
mit dem Spezialfach Leibes- Sportlehrerausbildung
erziehung an Schulen mit dem Spezialfach
Leibeserziehung an
Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis: ____________________________________________________________________
5.1. Lehrer an land- und forst- (1) Die für die Verwendung ein- Erfordernis
wirtschaftlichen Fach- schlägige Lehrbefähigung oder ____________________________________________________________________
schulen, soweit sie nicht sonstige einschlägige Befähigung 5.1. Lehrer an land- und (1) Die der Verwendung
die Erfordernisse für eine nach den schulrechtlichen Vor- forstwirtschaftlichen Fachschulen, einschlägige Lehrbefähigung
der Verwendungsgruppen L 2 schriften. soweit sie nicht die Erfordernisse oder sonstige einschlägige
oder für eine höhere Verwen- (2) Die Erfordernisse des der Befähigung nach den
dungsgruppe erfüllen des Abs. 1 werden ersetzt durch Verwendungsgruppen L 2 oder eine schulrechtlichen
die erfolgreiche Absolvierung höhere Verwendungsgruppe erfüllen Vorschriften.
einer mittleren Schule gemeinsam (2) Die Erfordernisse des
mit einer nach dem 18. Lebensjahr Abs. 1 werden ersetzt durch
die erfolgreiche
Absolvierung einer
mittleren Schule gemeinsam
mit einer nach dem
18. Lebensjahr
zurückgelegten dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des Artikels I Abs. 4.
Anmerkung
des Abs. 1 die Erfüllung
Die Verwendungsgruppenbezeichnung wurde der üblichen Schreibweise
der Erfordernisse des
(z.B. statt "L 2 a 2" richtig "L 2a 2") angepasst.
Artikels I Abs. 4.
Schlagworte
besonderes Ernennungserfordernis