Rechtstracker.at

Anl. 1 LLDG 1985

Fassungen
01.09.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 130/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 176/2004

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

                                                              Anlage

                                                              ------

Ernennungserfordernisse

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften dann als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  3. Absatz 3,Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
  4. Absatz 4,Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Absatz 6 bis 9,
  6. Absatz 6,Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Entsprechung gemäß Absatz 8, festgestellt worden ist und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        eine Anerkennung gemäß Absatz 8, ohne Festlegung, zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
      2. Litera b
        die in der Anerkennung gemäß Absatz 8, festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
  7. Absatz 7,Diplome nach Absatz 2, sind
    1. Ziffer eins
      Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel eins, Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19 aus 1989,, S 16),
    2. Ziffer 2
      Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Artikel eins, Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 aus 1992,, S 25) und
    3. Ziffer 3
      Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 9, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 aus 2002,, S 6, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,, Ziffer eins und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206 aus 2001,, S 1.
  8. Absatz 8,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Absatz 5, um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      ob ein im Absatz 6, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und
    2. Ziffer 2
      ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Artikel 4, der im Absatz 3, Ziffer eins, genannten Richtlinie oder gemäß Artikel 4, 5, oder 7 der im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Richtlinie festzulegen.
  9. Absatz 9,Auf das Verfahren gemäß Absatz 8, ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.

Artikel römisch zwei

  1. Ziffer eins
    VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

           Verwendung:                        Erfordernis:

1.1. Lehrer an land- und forst-      a) Ein abgeschlossenes fach-

     wirtschaftlichen Fachschulen,      einschlägiges Studium der

     soweit sie nicht in den fol-       Universität für Bodenkultur,

     genden Verwendungen erfaßt      b) überdies die Befähigung für

     werden                             den land- und forstwirt-

                                        schaftlichen Lehr- und

                                        Förderungsdienst.

1.2. Lehrer für Religion an land-  Ein abgeschlossenes theologisches

     und forstwirtschaftlichen     Hochschulstudium im Sinne des

     Fachschulen                   § 35 des Allgemeinen Hochschul-

                                   Studiengesetzes.

1.3. Lehrer für einzelne Unter-      (1) Eine den Unterrichtsgegen-

     richtsgegenstände an den in   ständen entsprechende abgeschlos-

     Z 1 angeführten Schulen       sene Hochschulbildung (Lehramt)

                                   im Sinne des § 35 des Allgemeinen

                                   Hochschul-Studiengesetzes.

                                     (2) Soweit keine den Unter-

                                   richtsgegenständen entsprechende

                                   hochschulmäßige Lehramtsprüfung

                                   vorgesehen ist, werden die Er-

                                   fordernisse des Abs. 1 ersetzt

                                   durch

                                     a) eine den Unterrichtsgegen-

                                        ständen entsprechende abge-

                                        schlossene Hochschulbildung

                                        im Sinne des § 35 des Allge-

                                        meinen Hochschul-Studienge-

                                        setzes mit

                                     b) einer vierjährigen einschlä-

                                        gigen Berufspraxis.

  1. Ziffer 2
    Verwendungsgruppe L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

          Verwendung:                        Erfordernis:

2.1. Lehrer an land- und forst-      a) Die erfolgreiche Ablegung

     wirtschaftlichen Berufs- und       der Reifeprüfung an einer

     Fachschulen, soweit sie nicht      höheren land- und forstwirt-

     in den folgenden Verwendungen      schaftlichen Lehranstalt,

     erfaßt werden                   b) überdies die Befähigung für

                                        den land- und forstwirt-

                                        schaftlichen Lehr- und För-

                                        derungsdienst.

2.2  Lehrer für Religion an land-    a) Die erfolgreiche Ablegung der

     und  forstwirtschaftlichen         Reifeprüfung an einer höheren

     Berufsschulen                      Schule und die der Verwendung

                                        entsprechende Lehrbefähigung

                                        oder

                                     b) der Abschluß der theologi-

                                        schen Hochschulstudien im

                                        Sinne des § 35  des Allge-

                                        meinen Hochschul-Studien-

                                        gesetzes.

2.3. Lehrer für einzelne Unter-    Die den Unterrichtsgegenständen

     richtsgegenstände an land-    entsprechende Lehramtsprüfung

     und forstwirtschaftlichen     an einer Land- und forst-

     Berufs- und Fachschulen       wirtschaftlichen berufs-

                                   pädagogischen, Pädagogischen oder

                                   Berufspädagogischen Akademie oder

                                   eine nach der Reifeprüfung nach

                                   schulrechtlichen Vorschriften

                                   erworbene gleichwertige Lehr-

                                   befähigung.

2.4. Lehrer für den forstwirt-     Die Lehrbefähigung für den forst-

     schaftlichen Fachunterricht   wirtschaftlichen Fachunterricht

     an land- und forstwirtschaft- und

     lichen Berufs- und Fachschu-    a) die erfolgreiche Absolvierung

     len                                einer höheren Lehranstalt für

                                        Forstwirtschaft oder

                                     b) die erfolgreiche Absolvierung

                                        einer Försterschule und eine

                                        sechsjährige Berufspraxis.

  1. Ziffer 3
    VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

          Verwendung:                       Erfordernis:

3.1. Lehrer für einzelne Unter-      (1) Lehramtsprüfung für Volks-

     richtsgegenstände an land-    schulen an einer Pädagogischen

     und forstwirtschaftlichen     Akademie, Lehrbefähigung für

     Berufs- und Fachschulen,      Volksschulen oder Befähigung

     soweit sie nicht die Er-      für den land- und forstwirt-

     fordernisse für eine höhere   schaftlichen Lehr- und För-

     Verwendungsgruppe erfüllen    derungsdienst.

  1. Absatz 2,Die Erfordernisse des Absatz eins, werden bei Religionslehrern

ersetzt durch die abgeschlossene

theologische Hochschulbildung

oder die Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie.

  1. Ziffer 4
    VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

          Verwendung:                       Erfordernis:

4.1. Lehrer für einzelne Unter-      (1) Die erfolgreiche Ablegung

     richtsgegenstände an land-    der Reifeprüfung an einer höheren

     und forstwirtschaftlichen     land- und forstwirtschaftlichen

     Fachschulen, soweit sie       oder sonstigen höheren berufs-

     nicht die Erfordernisse       bildenden Lehranstalt.

     für eine der Verwendungs-

     gruppen L 2a oder eine          (2) Die Erfordernisse des Abs. 1

     höhere Verwendungsgruppe      werden ersetzt durch:

     erfüllen                        a) die Erlernung eines ein-

                                        schlägigen Lehrberufes, über-

                                        dies eine nach Vollendung des

                                        18. Lebensjahres zurückge-

                                        legte sechsjährige

                                        Berufspraxis mit besonderen

                                        Leistungen auf dem in

                                        Betracht kommenden Fach-

                                        gebiet,

                                     b) bei Religionslehrern eine ab-

                                        geschlossene kirchliche bzw.

                                        religionsgesellschaftliche

                                        Ausbildung zum Religions-

                                        lehrer einschließlich einer

                                        nach dem 1. Juni 1983

                                        abgelegten Zusatzprüfung

                                        für Religionslehrer.

4.2. Lehrer für Werkerziehung      Eine Befähigung für Werkerziehung

                                   an einer allgemeinbildenden

                                   Pflichtschule gemeinsam mit einer

                                   Zusatzprüfung über die Bereiche

                                     1. Gebrauchsgut und Design

                                        (Produktgestaltung),

                                     2. Wohnen und Umweltgestaltung,

                                     3. Material- und Werkzeugkunde

                                        einschließlich Unfallver-

                                        hütung.

4.3. Lehrer für Leibesübungen      Die erfolgreiche Ablegung der

                                     a) Befähigungsprüfung für Lei-

                                        beserzieher an Schulen oder

                                     b) Abschlußprüfung der staat-

                                        lichen Sportlehrerausbildung

                                        mit dem Spezialfach Leibes-

                                        erziehung an Schulen

                                   an einer Schule zur Ausbildung

                                   von Leibeserziehern.

  1. Ziffer 5
    VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

          Verwendung:                       Erfordernis:

5.1. Lehrer an land- und forst-      (1) Die für die Verwendung ein-

     wirtschaftlichen Fach-        schlägige Lehrbefähigung oder

     schulen, soweit sie nicht     sonstige einschlägige Befähigung

     die Erfordernisse für eine    nach den schulrechtlichen Vor-

     der Verwendungsgruppen L 2    schriften.

     oder eine höhere Verwen-        (2) Die Erfordernisse des

     dungsgruppe erfüllen          des Abs. 1 werden ersetzt durch

                                   die erfolgreiche Absolvierung

                                   einer mittleren Schule gemeinsam

                                   mit einer nach dem 18. Lebensjahr

                                   zurückgelegten dreijährigen

                                   Berufspraxis.

  1. Absatz 3,Bei Lehrern für Religion an

Stelle der Erfordernisse des Absatz eins, die Erfüllung der Erfordernisse des Artikels römisch eins Absatz 4,

Anmerkung

Die Verwendungsgruppenbezeichnung wurde der üblichen Schreibweise
(z.B. statt "L 2 a 2" richtig "L 2a 2") angepasst.

Schlagworte

besonderes Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40048498