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BGBl. I Nr. 177/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßengesetz (WaStG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 31.12.2004 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 177/2004 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 11↗RIS↗

Vermögensübergang

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Eigentum an dem von der Wasserstraßendirektion (Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, sowie Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 810 aus 1992,) verwalteten und genutzten beweglichen Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, geht – einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden – mit Entstehen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über.
  2. Absatz 2,Die von der Wasserstraßendirektion bisher verwalteten Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 1 gehen mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über. Mit diesem Eigentumsübergang erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge insbesondere hinsichtlich der mit den eingebrachten Liegenschaften zusammenhängenden privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechte und Pflichten.
  3. Absatz 3,Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, von der Schifffahrtspolizei (Schifffahrtsaufsicht) verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen im Schleusenbefehlsstand und in den der Schleusenaufsicht zugeordneten Büro- und Aufenthaltsräumen im Schleusengebäude geht mit Entstehen der Gesellschaft in deren Eigentum über.
  4. Absatz 4,Die Grundbuchsordnung ist vom Grundbuchsgericht auf Anzeige des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Gesellschaft ohne Vorlage weiterer Urkunden herzustellen.