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BGBl. I Nr. 177/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßengesetz (WaStG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 177/2004 § 13↗RIS↗

2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft

Geschäftsführung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für die Gesellschaft sind bis zu zwei Geschäftsführer für die Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulässig.
  2. Absatz 2,Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.