BGBl. I Nr. 179/2004
Gesundheitsreformgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert sowie ein Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen und ein Bundesgesetz über Telematik im Gesundheitswesen erlassen werden (Gesundheitsreformgesetz 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 91geändertÜberschrift (neu), Text, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 3 bis Z 5 (entfallen)
Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden
§ 91.
( Grundsatzbestimmung.) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den öffentlichen landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten gelten gemäß Artikel 12 Abs ist § 148 ASVG anzuwenden. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze:
§ 91geändert nie in Kraft getretenÜberschrift (entfallen), Text, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu), Z 3 bis Z 5 (neu)
§ 91.
1. Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die gemäß § 90 eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
2. Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 zu 80 vH vom Versicherungsträger und zu 20 vH vom Versicherten zu entrichten. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit Ausnahme der in § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, angeführten Leistungen sind
a) mit den vom Versicherungsträger anteilig gezahlten Pflegegebührenersätzen,
b) mit den im § 27a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträgen,
c) mit den vom Versicherten nach § 80 Abs. 2 zu leistenden Kostenanteil und
d) mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
abgegolten.
3. Dem Versicherungsträger steht hinsichtlich der Erkrankten, für deren Anstaltspflege er aufzukommen hat, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Anstalt (zum Beispiel Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.
4. Grundsatzbestimmung. Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen soweit nach Z 2 nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Pflegegebührenersätze für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege.
5. Im übrigen werden die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Krankenanstalten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Pflegegebührenersätze und der Dauer, für die Pflegegebührenersätze zu zahlen sind, durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen sind und zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form der Abfassung bedürfen.