BGBl. I Nr. 179/2004
Gesundheitsreformgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert sowie ein Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen und ein Bundesgesetz über Telematik im Gesundheitswesen erlassen werden (Gesundheitsreformgesetz 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1; Abs 2
§ 2.
(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 8 des Hauptstückes C vorzulegen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 30. April jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Landeshauptmann einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Bericht gemeinsam mit den Berichten gemäß § 7 Abs. 2 des Hauptstückes C vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds Landesgesundheitsfonds in diese Datenübermittlung ist zulässig. Weiters haben diese Krankenanstalten zu den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesfonds Landesgesundheitsfonds festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds Landesgesundheitsfonds vorzulegen.
(3) Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 und gemäß § 3 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in andere Krankenanstalten überstellten Pfleglinge sowie die während des stationären Aufenthaltes erbrachten ausgewählten medizinischen Einzelleistungen zu beinhalten. Weiters kann die Verordnung gemäß § 4 vorsehen, dass diese Berichte auch die Daten gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. a, b, d bis g, i und j sowie Z 2 lit. d für die am Ende eines Berichtzeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge zu enthalten haben.
… 19 unveränderte Absätze
(4) Der Bericht pro stationärem Krankenhausaufenthalt hat zu enthalten:
1. Administrative Daten:
a) Krankenanstaltennummer,
b) Aufnahmezahl,
c) entlassende Abteilung,
d) Geburtsdatum,
e) Geschlecht,
f) Staatsbürgerschaft,
g) Postleitzahl des Hauptwohnsitzes,
h) Kostenträger,
i) Aufnahmedatum,
j) Art der Aufnahme,
k) Entlassungsdatum und
l) Art der Entlassung.
2. Medizinische Daten:
a) Hauptdiagnose,
b) zusätzliche Diagnosen,
c) ausgewählte medizinische Einzelleistungen und
d) Verlegungen innerhalb der Krankenanstalt.