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BGBl. I Nr. 179/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Gesundheitsreformgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert sowie ein Bundesgesetz zur Qualität von Gesundheitsleistungen und ein Bundesgesetz über Telematik im Gesundheitswesen erlassen werden (Gesundheitsreformgesetz 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 179/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 320 § 0↗RIS↗
§ 447fgeändert nie in Kraft getretenÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu), Z 4 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h; Abs 4a (entfallen); Abs 5 Z 1, Z 2, Schlussteil (entfallen); Abs 6; Abs 7, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 8 bis Abs 10; Abs 11 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 4 Z 1 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 2, Z 3; Abs 5 Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), Z 3 bis Z 8 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2005) · idF BGBl. I Nr. 156/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 71/2005 § 447f↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2009) · idF BGBl. I Nr. 179/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 84/2009 § 447f↗RIS↗
Beiträge der Träger der Sozialversicherung Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung; Ausgleichsfonds
§ 447f.
(1) Die Träger der Sozialversicherung leisten an die Landesgesundheitsfonds für die Jahre 2005 bis 2008 einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach § 148 Z 3. Der Pauschalbeitrag für das Jahr 2005 errechnet sich aus dem endgültigen Pauschalbeitrag des Jahres 2004 auf Grund des § 447f Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004 gestiegen sind. Die Pauschalbeiträge für die Jahre 2006, 2007 und 2008 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbeitrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Beitragseinnahmen aus Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds hat die Überweisungen der Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a zu überweisen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.
– der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004 und
– der Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005 auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004
sind bei der Berechnung der Steigerungssätze für die Jahre 2005 bis 2008 nicht zu berücksichtigen.
(2) Für das Jahr 2005 ist der Pauschalbeitrag nach Abs. 1 vorläufig auf Basis des endgültigen Pauschalbeitrages 2003 zuzüglich der Erhöhungen gemäß Aus den vorläufigen Hundertsätzen der Jahre 2004 und 2005 zu berechnen (wobei die Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind) und zu überweisen. Der vorläufige Pauschalbeitrag für das Jahr 2006 ist bis zum 31. Dezember 2005 aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das Jahr 2004 auf Grund Mitteln des § 447f Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen der Jahre 2005 und 2006, zu errechnen. Die vorläufigen Pauschalbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 Ausgleichsfonds sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen der Folgejahre, zu errechnen. Die vorläufigen Prozentsätze sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr. Die endgültige Abrechnung des Pauschalbeitrages nach Abs. 3 Z 1 und 2 hat Kalenderjahre 1991 bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen, wobei Abrechnungsreste unverzüglich 1996 an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen sind.:
(3) Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung überweist an die Landesgesundheitsfonds der Länder
1. 70% des Pauschalbeitrages nach Abs. 1 in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatszwanzigsten, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres; 3,75 vH der Summe der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung gemäß Abs. 4,
2. 30% des Pauschalbeitrages nach Abs. 1 in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres; jene Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, die die Träger der Krankenversicherung auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung ab Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988 zusätzlich erhalten (Abs. 5),
3. den Betrag von 1 480 Millionen Schilling jährlich,
4. zusätzlich
a) 15 Mio. Euro aus der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes und für 1991 750 Millionen Schilling,
b) 60 Mio. Euro aus den Beitragseinnahmen auf Grund der Erhöhung der Krankenversicherungsbeitragssätze um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005 für 1992 4 000 Millionen Schilling,
in zwölf gleich hohen Monatsraten jeweils am Monatszwanzigsten, beginnend mit dem Monat April bis zum Monat März des Folgejahres nach Maßgabe der Abs. 4, 4a, 16 und 17; c) für 1993 4 000 Millionen Schilling, aufgewertet gemäß den Bestimmungen des Abs. 6,
4. d) die Mittel nach § 447a Abs. 8 Z 1 nach Maßgabe des Einlangens und nach Maßgabe der Abs. 5, 16 und 17. für 1994 4 000 Millionen Schilling, aufgewertet gemäß den Bestimmungen des Abs. 6,
(4 e) Die Mittel für die Überweisungen nach Abs. 3 Z 1 und 2 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Schlüssel zu verteilen: für 1995 4 000 Millionen Schilling aufgewertet gemäß den Bestimmungen des Abs. 6,
Burgenland f) für 1995 1 250 Millionen Schilling,
2,426210014% g) für 1996 4 000 Millionen Schilling, aufgewertet gemäß den Bestimmungen des Abs. 6;
Kärnten h) für 1996 300 Millionen Schilling.
7,425630646% (3) Die Mittel des Ausgleichsfonds nach Abs. 2 werden für die Kalenderjahre 1992 bis 1996 aufgebracht durch:
Niederösterreich
14,377317701%
Oberösterreich
17,448140331%
Salzburg
6,441599507%
Steiermark
14,549590044%
Tirol
7,696467182%
Vorarlberg
4,114811946%
Wien
25,520232629%.
(4a) Die nach den Vorwegabzügen nach Abs. 16 verbleibenden Beträge nach Abs. 3 Z 3 sind rechnerisch um die Hälfte der bundesweiten Einnahmen an Beiträgen nach § 27a Abs. 3 KAKuG zu erhöhen und auf die Landesgesundheitsfonds nach dem im Abs. 4 genannten Schlüssel zu verteilen. Die so errechneten Ansprüche der Landesgesundheitsfonds sind um die Hälfte ihrer jeweiligen Einnahmen an Beiträgen nach § 27a Abs. 3 KAKuG zu verringern.
(5) Die nach den Vorwegabzügen nach Abs. 16 verbleibenden Beträge für die Überweisungen nach Abs. 3 Z 4 sind rechnerisch um die Hälfte der bundesweiten Einnahmen an Beiträgen nach § 27a Abs. 3 KAKuG zu erhöhen und auf die Landesgesundheitsfonds je zur Hälfte wie folgt zu verteilen:
1. nach der Volkszahl entsprechend der aufgrund der Volkszählung 2001 errechneten und auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundeten Prozentsätze und
2. entsprechend dem Verhältnis der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dem Hauptverband und den Landesgesundheitsfonds bekannt zu gebenden endgültigen LKF relevanten Kernpunkte des Jahres 2003.
Abs. 4a letzter Satz ist anzuwenden.
(6) Die Träger der Krankenversicherung leisten an die Bundesgesundheitsagentur für die Jahre 2005 bis 2008 einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 83 573 759,29 Euro. Dieser Pauschalbeitrag ist in vier gleich hohen Quartalsbeträgen jeweils am 25. März, 25. Juni, 25. September und 25. Dezember zu überweisen.
(7) Ausgenommen im ambulanten Bereich hat der (die) Versicherte bei Anstaltspflege eines Angehörigen nach diesem Bundesgesetz und nach dem BSVG und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem BSVG an den Landesgesundheitsfonds einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Verpflegstag 10% der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Prozentsatz für das Jahr 1997 nach § 28 KAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995. Diese Beträge sind jährlich anzupassen, wobei die Prozentsätze nach Abs. 1 zweiter und dritter Satz anzuwenden sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Die angepassten Beträge sind auf volle 10 Cent zu runden. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen:
1. sobald die Zeiten der Anstaltspflege in einem Kalenderjahr die Dauer von vier Wochen übersteigen,
2. für Anstaltspflege, die aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geleistet wird,
3. für Leistungen nach § 120 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und nach § 76 Abs. 2 BSVG (Organspenden) sowie nach § 80 Abs. 3 lit. b, d und g BSVG.
(8) Mit den Pauschalbeiträgen der Träger der Sozialversicherung nach Abs. 1, den Überweisungen nach Abs. 3 Z 3 und 4 und den Beiträgen der Versicherten nach Abs. 7 an die Landesgesundheitsfonds sind alle Leistungen der im § 148 genannten Krankenanstalten insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe des § 148 Z 3 zur Gänze abgegolten.
(9) Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die Überweisungen der Träger der Sozialversicherung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger nach § 447a zu überweisen. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
(10) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 1 werden durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel aufgebracht:
Wiener Gebietskrankenkasse
17,44201%,
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
11,65468%,
Burgenländische Gebietskrankenkasse
1,94019%,
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
15,08098%,
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
10,25023%,
Kärntner Gebietskrankenkasse
5,42866%,
Salzburger Gebietskrankenkasse
4,71656%,
Tiroler Gebietskrankenkasse
5,63745%,
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
3,66966%,
Betriebskrankenkasse Austria Tabak
0,09170%,
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
0,31496%,
Betriebskrankenkasse Semperit
0,17647%,
Betriebskrankenkasse Neusiedler
0,03778%,
Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz
0,23028%,
Betriebskrankenkasse Zeltweg
0,06885%,
Betriebskrankenkasse Kindberg
0,05414%,
Betriebskrankenkasse Kapfenberg
0,20124%,
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
(als Träger der Krankenversicherung)
5,20082%
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
(als Träger der Krankenversicherung)
7,70689%,
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
(als Träger der Krankenversicherung)
5,22166%,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(als Träger der Krankenversicherung)
4,58485%,
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
(als Träger der Unfallversicherung)
0,01253%,
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
(als Träger der Unfallversicherung)
0,00686%,
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
0,00275%,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(als Träger der Unfallversicherung)
0,16929%,
Pensionsversicherungsanstalt
0,09091%,
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
(als Träger der Pensionsversicherung)
0,00481%,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(als Träger der Pensionsversicherung)
0,00279%.
Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Trägerkonferenz festzulegen.
(11) Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 2 werden aufgebracht
1. durch den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (§ 51b dieses Bundesgesetzes, § 27a GSVG, § 24a BSVG, § 20a B-KUVG); die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (§ 51b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 27a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 24a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, § 20a des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes);
2. soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger (§ 31 Abs. 1) nach folgendem Schlüssel:
Wiener Gebietskrankenkasse
23,14400% 24,74771%,
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
11,07548% 10,75445%,
Burgenländische Gebietskrankenkasse
1,27077% 1,10847%,
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
13,49732% 13,36595%,
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
8,13567% 7,90969%,
Kärntner Gebietskrankenkasse
3,58838% 3,70455%,
Salzburger Gebietskrankenkasse
4,98860% 5,03541%,
Tiroler Gebietskrankenkasse
5,27556% 5,14720%,
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
3,39621% 3,68825%,
Betriebskrankenkasse Austria Tabak der Österreichischen Staatsdruckerei
0,09185% 0,06129%,
Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG
0,09788%,
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
0,34935% 0,38214%,
Betriebskrankenkasse der Semperit AG
0,07031% 0,28155%,
Betriebskrankenkasse der Neusiedler AG
0,06630% 0,07078%,
Betriebskrankenkasse Alpine der Vereinigten Österreichischen Eisen- und Stahlwerke-Alpine Schienen GmbH Donawitz
0,17180% 0,22945%,
Betriebskrankenkasse Zeltweg der Vereinigten Österreichischen Eisen- und Stahlwerke-Alpine Maschinenbau Ges. m. b. H
0,08442% 0,11261%,
Betriebskrankenkasse Kindberg der Vereinigten Österreichischen Eisen- und Stahlwerke-Alpine Stahlrohr-Kindberg Ges. m. b. H.
0,04649% 0,07133%,
Betriebskrankenkasse Böhler Kapfenberg
0,16313% 0,34607%,
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Abteilung A Betriebskrankenkasse der Firma Johann Pengg
(als Träger der Krankenversicherung) 0,03023%,
1,12820% Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 0,79262%, Abteilung B
(als Träger Versicherungsanstalt der Krankenversicherung) österreichischen Eisenbahnen, Abt. A
2,11171% 0,56332%,
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Abt. B
2,60106%,
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
(als Träger der Krankenversicherung) 10,53417%,
11,25569%
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
(als Träger der Krankenversicherung) 5,64682%,
8,06567%
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
(als Träger der Krankenversicherung) 2,71700%.
2,02309% Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 1991, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 4 Z 1 und Z 2 vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger neu festzusetzen.
Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 2005, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 2003, in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge nach Z 1 sind außer Betracht zu lassen. Abs. 10 letzter Satz ist anzuwenden. (4) Die Überweisung gemäß Abs. 2 Z 1 ist folgendermaßen zu berechnen:
(12) 1. Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 6 werden aufgebracht durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger nach einem Schlüssel, der sich aus den Gesamtüberweisungen nach Abs. 3 Z 1 und 2 anteilsmäßig für jeden einzelnen Krankenversicherungsträger errechnet. Die Prozentsätze des Schlüssels sind auf fünf Dezimalstellen zu runden. Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sind durch Beschluss der Trägerkonferenz festzulegen, wobei für die Jahre 2005 und 2006 die endgültigen Gesamtbeiträge zur Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2003 bzw. 2004 zu Grunde zu legen sind. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten ausschließlich:
(13 a) Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, dass die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor den Überweisungsterminen nach den Abs. 3 und 6 bereits eingetroffen sind.
(14 b) Die Sozialversicherungsträger leisten an den Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz für die Jahre 2005 bis 2008 jährlich einen Pauschalbeitrag Beiträge für Leistungen der Krankenanstalten nach § 149 Abs. 3. Die Höhe des Pauschalbeitrages richtet sich nach § 149 Abs. 3 und 3a. Die Höhe der vorschussweisen Zahlungen durch die Sozialversicherungsträger sowie deren Fälligkeitstermine sind zwischen dem Hauptverband und dem Fonds vertraglich zu vereinbaren. freiwillig Versicherte,
(15 c) Die Trägerkonferenz hat mit verbindlicher Wirkung im Sinne des § 31 Abs. 6 zu beschließen, zu welchen Teilen die Überweisungen nach § 149 Abs. 3 von den einzelnen Sozialversicherungsträgern vorläufig aufzubringen sind. Ferner sind mit diesem Beschluss der Trägerkonferenz die Höhe der vorschussweisen Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine festzulegen. Die endgültige Berechnung der auf die einzelnen Sozialversicherungsträger entfallenden Überweisungsbeträge hat unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Leistungen nach § 149 Abs. 3 im jeweiligen Jahr bis zum 30. November des Folgejahres zu erfolgen. Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge sind zwischen den Sozialversicherungsträgern unverzüglich auszugleichen. Beiträge für Arbeitslose,
(16 d) Aus den Mitteln gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 erhalten die Landesgesundheitsfonds der Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Tirol Vorweganteile jährlich in folgender Höhe in Millionen Euro: der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung der Bauern. Die Zusatzbeiträge gemäß Abs. 3 Z 1 sind außer Betracht zu lassen.
im Jahr
2005
2006
2007
2008
Niederösterreich
0,00
1,00
1,50
1,50
Oberösterreich
2,00
2,50
3,25
3,25
Salzburg
2,00
2,50
3,25
3,25
Tirol
10,00
12,00
14,00
14,00
2. Bei der Berechnung sind die am 31. Dezember 1991 geltenden Beitragssätze heranzuziehen.
Diese Vorweganteile sind jeweils zur Hälfte von den Mitteln nach Abs. 3 Z 3 und zur Hälfte von den Mitteln nach Abs. 3 Z 4 zu überweisen, und zwar hinsichtlich der Mittel nach Abs. 3 Z 3 im Jahr 2005 in neun und in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils in zwölf gleichen Monatsbeträgen, bei den Mitteln nach Abs. 3 Z 4 jeweils zur Gänze bei der Überweisung des Jahresbetrages. 3. Die Summe der Erträge an Beiträgen ist um die Überweisungen, die sich aus der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 2 Z 2) ergeben, zu vermindern.
(175) Der Höhe der gemäß Abs. 4a und 5 zu berücksichtigenden Einnahmen an Beiträgen nach § 27a Abs. 3 KAKuG sind zunächst auf Basis der Daten früherer Jahre vom Hauptverband geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Die Landesgesundheitsfonds haben dem Hauptverband bis spätestens 31. März, erstmals bis 31. März 2006, die Höhe der Einnahmen des Vorjahres an diesen Beiträgen bekannt zu geben. Der Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung hat die endgültige Abrechnung der Mittel vorbehaltlich des fristgerechten Vorliegens der Mitteilungen aller Landesgesundheitsfonds bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres durchzuführen und die Differenzen bei den jeweils nächsten Fälligkeiten auszuzahlen bzw. einzubehalten. Die Überweisung gemäß Abs. 2 Z 2 ist folgendermaßen zu berechnen:
1. Die Berechnungen sind getrennt für folgende Bereiche durchzuführen:
a) Für die Träger der Krankenversicherung zusammen, soweit sie zur Durchführung der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz gemäß § 26 sachlich zuständig sind,
b) für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
c) für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
d) für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
e) für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit sie für die Krankenversicherung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen zuständig ist.
2. Alle Versicherungstage von Pflichtversicherten eines Jahres, für die eine Tagesbeitragsgrundlage vorgesehen ist, sind in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen. Der Hauptverband hat diese Einreihung für jedes Kalenderjahr getrennt nach den Bereichen gemäß Z 1 auf Grund der Daten der Versicherungsdatei und der von den Krankenversicherungsträgern zusätzlich zu übermittelnden Daten durchzuführen.
3. Auf Grund der Lohnstufeneinreihungen (Z 2) ist für jedes Kalenderjahr getrennt nach den Bereichen gemäß Z 1 eine durchschnittliche Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage zu berechnen. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.
4. Auf Grund der Lohnstufeneinreihungen (Z 2) ist für jedes Kalenderjahr getrennt nach den Bereichen gemäß Z 1 eine durchschnittliche Beitragsgrundlage zu berechnen, wobei als Höchstbeitragsgrundlage der Tageswert der Lohnstufe anzunehmen ist, in die der Betrag von fünf Sechstel des nach § 108b ermittelten Meßbetrages fällt. Für die Krankenversicherungsträger der Selbständigen sind als Höchstbeitragsgrundlage sieben Sechstel des Tageswertes der Lohnstufe, in die der Betrag von fünf Sechstel des nach § 108b ermittelten Meßbetrages fällt, gerundet auf Groschen, anzunehmen. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.
5. Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres nach Z 3 und 4 ist die Zahl der in jede Lohnstufe eingereihten Versicherungstage mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Für die Krankenversicherungsträger der Selbständigen ist die Zahl der in die höchste Lohnstufe eingereihten Versicherungstage nach Versicherungstagen mit einer Beitragsgrundlage zwischen der unteren Lohnstufengrenze und der Höchstbeitragsgrundlage und nach Versicherungstagen mit der Höchstbeitragsgrundlage zu trennen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist für die höchste Lohnstufe die Zahl der Versicherungstage zwischen der unteren Lohnstufengrenze und der Höchstbeitragsgrundlage mit dem Mittelwert aus der unteren Lohnstufengrenze und der Höchstbeitragsgrundlage, die Zahl der Versicherungstage mit der Höchstbeitragsgrundlage mit dieser zu vervielfachen.
6. Getrennt nach den Bereichen gemäß Z 1 bemißt sich das Ausmaß der Beiträge gemäß Abs. 2 Z 2 nach einem Hundertsatz der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung für pflichtversicherte Erwerbstätige (ohne Zusatzbeiträge), der nach Z 7 zu berechnen ist. Bei der Berechnung der Erträge an Beiträgen sind die am 31. Dezember 1991 geltenden Beitragssätze heranzuziehen. Für den Bereich der Krankenversicherungsträger gemäß Z 1 lit. a ist die Berechnung getrennt für Arbeiter und Angestellte durchzuführen. Die Hundertsätze sind vom Hauptverband festzustellen. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
7. Der jeweilige Hundertsatz nach Z 6 ist das Hundertfache jener Zahl, die sich aus der Verminderung von 1 um den Quotienten ergibt, der durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage nach Z 4 durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage nach Z 3 errechnet wird. Der Hundertsatz ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.
8. Außerordentliche Anhebungen der Höchstbeitragsgrundlage, die nicht ausdrücklich der Krankenanstaltenfinanzierung vorbehalten werden, sind bei den Berechnungen außer Betracht zu lassen.
(6) Die Beträge nach Abs. 2 Z 4 lit. c, lit. d, lit. e und lit. g sind entsprechend der Veränderung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung in diesen Jahren (Abs. 3 Z 1) gegenüber dem Jahr 1992 aufzuwerten.
(7) Die Mittel des Ausgleichsfonds nach Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 3 sowie 600 Millionen Schilling werden für das Kalenderjahr 1991 durch Überweisungen der dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger nach demselben Schlüssel aufgebracht, der für die Verteilung in Abs. 3 Z 2 festgesetzt ist. 150 Millionen Schilling werden für das Kalenderjahr 1991 durch Überweisungen der dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger im Verhältnis der von ihnen mit Wiener Krankenanstalten in diesem Kalenderjahr abgerechneten Anstaltspflegetage aufgebracht.
(8) Die dem Hauptverband angehörenden Träger der Krankenversicherung haben zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres ein Viertel des vorläufigen Jahresbetrages (Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 4 lit. f und lit. h) vorschußweise an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu leisten. Die Höhe der vorschußweisen Zahlungen ist vom Hauptverband unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Beitragseinnahmen dieses Geschäftsjahres, der Beiträge nach Abs. 2 Z 2 für das dem Geschäftsjahr zweitvorangegangenen Jahr, der nach Abs. 2 Z 3 und Z 4 lit. f und lit. h zu überweisenden Mittel und des Schlüssels nach Abs. 3 Z 2 festzusetzen. Reichen die Einnahmen aus den Zusatzbeiträgen (Abs. 3 Z 1) in einem Geschäftsjahr nicht aus, um die Zahlung gemäß Abs. 2 Z 4 zu leisten, haben die Krankenversicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres die fehlenden Mittel unter Berücksichtigung des Schlüssels nach Abs. 3 Z 2 an den Ausgleichsfonds zu überweisen. Der Ausgleich ist bis Ende Oktober des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.
(9) Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, daß die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor dem Fälligkeitstermin bereits eingetroffen sind. Der Hauptverband hat diese Beträge sowie die bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung innerhalb von sieben Tagen an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen.
(10) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Hauptverbandes Weisungen für die Erfassung und Aufbewahrung der vom Hauptverband bei der Berechnung der Überweisungen benötigten Daten zu erlassen.