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BGBl. I Nr. 19/2004

kundgemacht 23.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2004× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1320751 § 0↗RIS↗
§ 109geändert8. Hauptstück: Überschrift · Überschrift (neu) · 1. Abschnitt: Überschrift (neu) · Text, Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), Z 2 (neu), Z 3 (neu)
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 109↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 20.05.2016 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 · danach: BGBl. I Nr. 26/2016 § 109↗RIS↗
III 8. Einstellung oder Schließung der Voruntersuchung Hauptstück
Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
1. Abschnitt
Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
Definitionen
§ 109.
(1) Die Voruntersuchung Im Sinne dieses Gesetzes ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher Verfolgung zurückzieht oder erklärt, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde (§ 112).
(2) 1. Außer diesem Fall kann die Voruntersuchung nur durch Beschluß des Untersuchungsrichters oder des Gerichtshofes zweiter Instanz eingestellt werden. Gegen einen Beschluß des Untersuchungsrichters, mit dem über die Einstellung der Voruntersuchung entschieden wird, steht dem Beschuldigten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die Beschwerde des Anklägers hat aufschiebende Wirkung. „Sicherstellung“
a. die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände und
b. das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte,
2. „Beschlagnahme“
a. eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach Z 1 und
b. das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind,
3. „Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“
a. die Bekanntgabe des Namens und sonstiger Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift und die Auskunft, ob ein Beschuldigter eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, sowie die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung,
b. die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum.