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BGBl. I Nr. 19/2004

kundgemacht 23.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2004× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1320751 § 0↗RIS↗
§ 120geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.03.1997 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 762/1996 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 120↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2008) · idF BGBl. I Nr. 19/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 93/2007 § 120↗RIS↗
§ 120.
Personen, die in einem Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der im § 152 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Verhältnisse stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Von der Wahl der Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und ist nicht Gefahr im Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen. (1) Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen nach § 117 Z 3 lit. b sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Das Opfer darf jedoch auch in diesem Fall nicht dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 letzter Satz).
Schlagworte
(2) Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit. a und nach § 117 Z 3 lit. a kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.
Ausgeschlossenheit, Ausschließungsgrund, Befangenheit, Befangenheitsgrund, Ablehnung