Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 19/2004

kundgemacht 23.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2004× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1320751 § 0↗RIS↗
§ 149jaufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 130/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004 § 149j↗RIS↗

Paragraph 149 j,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung über den automationsunterstützten Datenabgleich obliegt im Fall des Paragraph 149 i, Absatz eins, dem Untersuchungsrichter, im Fall des Paragraph 149 i, Absatz 2, der Ratskammer; sie setzt einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Der Beschluß, mit dem der Datenabgleich angeordnet wird, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Tat, zu deren Aufklärung der Datenabgleich angeordnet wird, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,
    3. Ziffer 3
      die Datenanwendungen (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,
    4. Ziffer 4
      die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000),
    5. Ziffer 5
      die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Aufklärung der strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
    6. Ziffer 6
      die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Datenabgleich verhältnismäßig ist (Paragraph 149 i, Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Ein Beschluß nach Absatz eins, ist unverzüglich dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Gegen den Beschluß steht dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und den ausgeforschten Personen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,).
  3. Absatz 3,Wird einer Beschwerde gegen die Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich anzuordnen, daß alle in den Datenabgleich einbezogenen und alle durch ihn gewonnenen Daten zu vernichten und personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind. Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, daß die Merkmale auf keine Person zutreffen.