Absatz eins,Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung
- Ziffer einseiner optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2,, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist,
- Ziffer 2einer optischen oder akustischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3,,
- Ziffer 3eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 149 i, und
- Ziffer 4einer Überwachung der Telekommunikation nach Paragraph 149 a, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 eines Teilnehmeranschlusses, dessen Inhaber ein Medienunternehmen (Paragraph eins, Ziffer 6, des Mediengesetzes) oder eine Person ist, die gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (Paragraph 152, Absatz 3,).