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BGBl. I Nr. 19/2004

kundgemacht 23.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2004× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1320751 § 0↗RIS↗
§ 30neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2008) · idF BGBl. I Nr. 19/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 93/2007 § 30↗RIS↗

Bezirksgericht

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme
    1. Ziffer eins
      des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, StGB),
    2. Ziffer 2
      des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB),
    3. Ziffer 3
      des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraph 159, StGB),
    4. Ziffer 4
      des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 181, StGB),
    5. Ziffer 5
      des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (Paragraph 181 c, StGB),
    6. Ziffer 6
      des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB) und
    7. Ziffer 7
      der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.
  2. Absatz 2,Das Bezirksgericht entscheidet durch Einzelrichter.