Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 19/2004

kundgemacht 23.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2004× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1320751 § 0↗RIS↗
§ 68geändertÜberschrift (neu); Abs 1, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 68↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 27.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 · danach: BGBl. I Nr. 105/2019 § 68↗RIS↗
Akteneinsicht
§ 68.
(1) Ausgeschlossen von Privatbeteiligte und Privatankläger sind zur Akteneinsicht berechtigt, soweit ihre Interessen betroffen sind; hiefür gelten die §§ 51, 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 3 sowie 53 sinngemäß. Im Übrigen darf die Akteneinsicht nur verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Wirksamkeit als Richter Zweck der Ermittlungen oder Protokollführer in allen Instanzen ist ferner: eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre.
1. wer außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist oder vernommen werden soll;
2. wer in dieser Sache als Anzeiger aufgetreten ist oder als Ankläger, als Vertreter des Privatanklägers oder des Privatbeteiligten oder als Verteidiger mitgewirkt hat oder als Gerichtszeuge verwendet worden ist;
3. wer aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung des Beschuldigten einen Nutzen oder Schaden zu erwarten hat.
(2) Von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ist ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Versetzung in den Anklagestand (§§ 211 bis 214) teilgenommen hat. Muß eine Hauptverhandlung infolge einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde wiederholt werden, so sind von der neuen Hauptverhandlung die Richter ausgeschlossen, die an der ersten teilgenommen haben. Dieses Recht auf Akteneinsicht steht auch Opfern zu, die nicht als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirken.
(3) Von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung in einer neuen Hauptverhandlung (§ 359 Abs. 2) ist ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. Das Verbot der Veröffentlichung nach § 54 gilt für Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger sinngemäß.
(4) Von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ist ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Richter tätig gewesen ist.
(5) Ist infolge eines Einspruchs gegen die Versetzung in den Anklagestand, einer Berufung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen, so ist von der Mitwirkung am weiteren Strafverfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat.
Schlagworte
Ausgeschlossenheit, Ausschließungsgrund