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BGBl. I Nr. 19/2004

kundgemacht 23.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2004× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1320751 § 0↗RIS↗
§ 84geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 4, Z 5 (neu)
in Kraft 01.11.2000 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 108/2000 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 84↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 84↗RIS↗
IX. Hauptstück Fristen
Von der Erforschung strafbarer Handlungen und von den Vorerhebungen
§ 84.
(1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an eine Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde verpflichtet. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Berechnung der in diesem Gesetz normierten Fristen Folgendes:
(2) Keine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht,
1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf Fristen können nicht verlängert werden, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für Tage des Postlaufs sind in die Annahme vorliegen Frist nicht einzurechnen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(2a) 3. Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten. der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, zählt nicht,
(3) Die Anzeigepflicht der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt 4. nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen,
5. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.
(2) Soweit im Einzelnen nichts anderers bestimmt wird, können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax, im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Sofern sie an eine Frist gebunden sind, sind sie auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingebracht werden, die darüber zu entscheiden hat. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Eingaben werden durch Verordnung geregelt.