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BGBl. I Nr. 19/2004

kundgemacht 23.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2004× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1320751 § 0↗RIS↗
§ 90aaufgehoben
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004 § 90a↗RIS↗

römisch neun a. Hauptstück
Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion)

1. Allgemeines

Paragraph 90 a,

  1. Absatz eins,Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach Paragraph 90, nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 90 c,) oder
    2. Ziffer 2
      die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 90 d,) oder
    3. Ziffer 3
      die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 90 f,), oder
    4. Ziffer 4
      einen außergerichtlichen Tatausgleich (Paragraph 90 g,)
    nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2,Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
    2. Ziffer 2
      die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und
    3. Ziffer 3
      die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.