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BGBl. I Nr. 19/2004

kundgemacht 23.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2004× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1320751 § 0↗RIS↗
§ 198geändert nie in Kraft getretenÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu) · umnummeriert: 11. Hauptstück Überschrift
in Kraft 18.08.1999 – 28.02.2005 · idF BGBl. I Nr. 164/1999 · danach: BGBl. I Nr. 164/2004 § 198↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2008) · idF BGBl. I Nr. 19/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 93/2007 § 198↗RIS↗
XV 11. Hauptstück
Von der Vernehmung des Beschuldigten Rücktritt von Verfolgung (Diversion)
Allgemeines
§ 198.
(1) Der Beschuldigte ist in der Voruntersuchung ohne Beisein des Anklägers oder anderer hiezu gesetzlich nicht berufener Personen vom Untersuchungsrichter zu vernehmen. Diese Vernehmung muß mit Anstand und Gelassenheit vorgenommen werden. Sie findet in der Regel mündlich statt, doch kann der Untersuchungsrichter bei verwickelten Punkten auch eine schriftliche Beantwortung gestatten. Gerichtszeugen sind der Vernehmung des Beschuldigten nur dann beizuziehen, wenn es der Untersuchungsrichter für nötig erachtet oder der Beschuldigte verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder
2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder
3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder
4. einen Tatausgleich (§ 204)
nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(2) Ist ein Verhafteter mit Fesseln belegt worden, so müssen ihm diese vor seiner Vernehmung abgenommen werden, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann. Auch ist jedem Beschuldigten während seiner Vernehmung ein Sitz zu gestatten. Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
(3) 1. Ist der Beschuldigte der Gerichtssprache nicht kundig oder ist er gehörlos oder stumm, so sind die Vorschriften der §§ 163 und 164 zu beobachten. die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt,
2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und
3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
Schlagworte
Schöffengericht